(openPR) Gutachter bei Verfahren um die Anordnung einer Betreuung muss sich gegebenenfalls selbst ein Bild von entscheidungsrelevanten Umständen machen
Der BGH (Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 584/11) hat in einem Beschluss vom 16.05.2012 erklärt, dass ein Sachverhalt in einem Verfahren um die Anordnung einer Betreuung unter Umständen dann nicht hinreichend ermittelt wurde, wenn der bestellte Gutachter sich auf Aussagen Dritter stützt ohne sich von den beschriebenen Umständen selbst zu überzeugen. Der Gutachter stützte seine Behauptung, die Betroffene sei mit der Haushaltsführung ihrer Wohnung überfordert, auf die Aussagen der Angehörigen ohne sich ein eigenes Bild von deren Wohnung zu machen. Weiter belegte er dies mit Aussagen des Krankenhauspersonals, die eine Neigung zum Sammeln bei der Betroffenen beobachteten. Das Verfahren wurde deshalb als fehlerhaft eingestuft und der Fall an das LG Köln zur Entscheidung zurückverwiesen.












