(openPR) Ein Bewerber um die Stelle als Intensivpfleger in einem katholischen Krankenhaus wird diskriminiert, wenn er allein wegen der fehlenden Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht eingestellt wird.
Das Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Zwar erkannte das Gericht einen Verstoß, weil nach § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft nur bei der Besetzung von besonderen Positionen von Bedeutung ist. Bei allen übrigen Stellen reiche es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen, was sichaus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung ergäbe.
Der Verstoß sei aber hier unter Berücksichtigung der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage allerdings nicht allzu schwer, so dass das Gericht dem Kläger nur eine Entschädigung von einem Bruttomonatsgehalt zusprach. Der Kläger hatte den dreifachen Betrag gefordert.











