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Arbeitsrecht: "Sehr geehrter Herr" keine Diskriminierung

22.03.201119:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: "Sehr geehrter Herr" keine Diskriminierung
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf

(openPR) Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2011 – Az: 14 Ca 908/11) hat entschieden:

Falsche Anrede einer Frau mit "Sehr geehrter Herr" in Ablehnungsschreiben auf eine Bewerbung stellt keine Diskriminierung nach dem AGG dar

Wird ein Bewerber in einem Ablehnungsschreiben versehentlich falsch angeredet, so stellt dies allein noch keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.



Der Fall:

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrundes nicht eingestellt worden sei.

Die Klägerin verlangte von dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von Euro 5.000,00.

Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass aus ihren Bewerbungsunterlagen eindeutig hervorgehe, dass sie weiblich sei. Das Unternehmen habe ihre Bewerbung aber offensichtlich überhaupt nicht angesehen und allein aus ihrem Namen einen Migrationshintergrund vermutet und daher die Bewerbung pauschal abgelehnt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Düsseldorf erklärt dazu:
„Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist.“

Vortrag der Klägerin reicht nicht für Annahme einer Benachteiligung aus

„Nach der gesetzlichen Regelung über die Beweislast im gerichtlichen Verfahren genügt es, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Der Arbeitgeber muß dann nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt“, führt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Ziegler weiter aus.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat nun geurteilt, dass der Sachvortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung auf den Arbeitgeber nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.

Hintergrundwissen:

Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang auch über das Thema Mobbing am Arbeitsplatz und über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unter: http://anwalt-ziegler.de/arbeitsrecht/mobbing.htm

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