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RA Marc von Harten

RA Marc von Harten

Marc von Harten Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Louisenstraße 84 61348 Bad Homburg v.d.Höhe Telefon (0 61 72) 66 28 00 Telefax (0 61 72) 66 28 01 www.strafverteidiger-vonharten.de

Über das Unternehmen

RA Marc von Harten ist im Strafrecht engagiert. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des deutschen Anwaltsvereines, in der Vereinigung hessischer Strafverteidiger und in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereines.

Aktuelle Pressemitteilungen von RA Marc von Harten
Bild: Aktuelles zum OrdnungswidrigkeitenrechtBild: Aktuelles zum Ordnungswidrigkeitenrecht
RA Marc von Harten

Aktuelles zum Ordnungswidrigkeitenrecht

Eine weitreichende Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gab es vor 2 Monaten: Die Verwendung von ortsfesten Videosystemen zur Feststellung von Verkehrsverstößen ohne besondere gesetzliche Befugnis ist vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt worden. Eine generelle Videoaufzeichnung des Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verletzt das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstb…
03.11.2009
Bild: Das Beweisverwertungsverbot einer BlutentnahmeBild: Das Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme
RA Marc von Harten

Das Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme

Unter welchen Voraussetzungen eine Blutentnahme nicht verwertbar ist, ist seit einiger Zeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich darf eine körperliche Untersuchung, dazu zählt auch eine Blutentnahme, nur durch einen Richter angeordnet werden, so steht es in § 81 a Abs. 2 StPO. In dem hier zu entscheidenden Fall des OLG Hamm hatte der Polizeibeamte die Blutentnahme eines alkoholisierten Autofahrers ohne Einschaltung eines Richters angeordnet und damit gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt …
14.04.2009
Sinnvolles Schweigen, oder warum man nie voreilig zu Schuldvorwürfen aussagen sollte
RA Marc von Harten

Sinnvolles Schweigen, oder warum man nie voreilig zu Schuldvorwürfen aussagen sollte

Muß ein Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf Fragen der Polizei antworten? Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Nein, denn der Beschuldigte muß gegenüber der Polizei keine Angaben machen, auch wenn man immer wieder hört, daß bei der Polizei Angaben gemacht werden müssen. Wenn jemand von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt er ein Grundrecht wahr, denn niemand muß sich selbst belasten und an seiner eigenen Überführung mitwirken. Demnach muß der Beschuldigte, was viele nicht wissen, einer polizeilichen Ladung au…
16.11.2008
Bild: Sinnvolles Schweigen, oder warum man nie voreilig zu Schuldvorwürfen aussagen sollteBild: Sinnvolles Schweigen, oder warum man nie voreilig zu Schuldvorwürfen aussagen sollte
RA Marc von Harten

Sinnvolles Schweigen, oder warum man nie voreilig zu Schuldvorwürfen aussagen sollte

Muss ein Beschuldigter im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf Fragen der Polizei antworten? Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Nein, denn der Beschuldigte muss gegenüber der Polizei keine Angaben machen, auch wenn man immer wieder hört, dass bei der Polizei Angaben gemacht werden müssen. Wenn jemand von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt er ein Grundrecht wahr, denn niemand muss sich selbst belasten und an seiner eigenen Überführung mitwirken. Demnach muss der Beschuldigte, was viele nicht wissen, einer polizeilichen Ladu…
19.02.2007
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