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Nur erkennbare Verkehrszeichen entfalten ihre Wirkung

06.02.201408:41 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) (Düsseldorf, 05. 02. 2014) Nicht jedes Verkehrszeichen ist verbindlich. Verhindern Schneeablagerungen, verdeckende Äste oder abgeblätterte Farbe, dass der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, was von ihm erwartet wird, bleiben die Schilder wirkungslos. Darauf weist Rechtsanwalt Christian Demuth auf seiner Internetseite www.cd-anwaltskanzlei.de hin. „Verkehrszeichen müssen sichtbar, erfassbar und vor allem auch ordnungsgemäß angebraucht sein“, betont Demuth, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist.

Sichtbarkeit
Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss ein Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. „Das gilt nicht nur für die anfängliche Aufstellung, sondern für die gesamte Standzeit“, stellt Demuth klar, „die Behörden müssen also regelmäßig kontrollieren, ob ein Verkehrsschild noch ausreichend erkennbar ist, sonst steht es vergeblich an seinem Standort.“

Erfassbarkeit
Auch ein sogenannter Schilderwald ist nicht zulässig. Demuth: „Bei mehr als drei Verkehrszeichen an einem Pfosten kann von einem Verkehrsteilnehmer nicht mehr erwartet werden, dass er die Bedeutung sämtlicher angebrachter Verkehrszeichen noch erfassen kann.“

Anbringung
Selbstverständlich gibt es ein Regelwerk, das definiert, wie Schilder angebracht sein müssen. So schreibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in Ziffer III Nr. 13a zu den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrsordnung vor: Die Unterkante eines Verkehrszeichens sollte sich in der Regel mindestens 2,00 Meter über dem Straßenniveau befinden. Bei Schilderbrücken sind für die Unterkante 4,50 Meter über dem Straßenniveau vorgesehen, bei Schildern auf Verkehrsinseln und bei Verkehrsstellern sind dies 0,60 Meter. Zur Maximalhöhe äußert sich das Gesetz nicht. Das ist dann wieder eine Frage der Erfassbarkeit.

Und was passiert, wenn ein Schild diesen Vorgaben nicht entspricht? „Dann ist es ein Verkehrszeichen ohne Wirkung. Gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid lohnt es sich, Einspruch einzulegen. Am besten man dokumentiert das Problem per Foto“, stellt Demuth klar.

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