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Kurze Ausführungen zur Kinderpornographie (Kipo) nach § 184b StGB

21.09.200908:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Thomas M. Amann Strafrecht & Strafverteidigung
Rechtsanwalt Thomas M. Amann Strafrecht & Strafverteidigung

(openPR) § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Übersetzt man den vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Gesetzestext in einfachere Worte, bleibt festzustellen: Wer in Besitz von Kinderpornografie ist macht sich in Sinn des Strafrechts strafbar. Bereits das Abspeichern entsprechender Dateien auf Festplatte, DVD oder anderen Medien, wird von der aktuellen Rechtsprechung bereits als Besitz von Kinderpornografie angesehen. Die zu erwartende Strafe beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 2 Jahren.

Auf Grund der technischen Gegebenheiten gilt bereits das Downloaden von Daten als Verbreiten von Kinderpornografie (dann Mindeststrafe von 3 Monaten Haft!), insbesondere beim Runterladen über Tauschbörsen. Wer in einem öffentlichen Ordner (Freigabeordner) kinderpornografische Daten zum Herunterladen anbietet, erfüllt selbstverständlich auch den Tatbestand des Verbreitens.

Eine weitere einschlägige Möglichkeit an kinderpornografische Inhalte zu gelangen, sind Chat Foren. In diesen Foren werden Interessenten oft aufgefordert selbst entsprechende Bilder und Filme per Email zu übersenden.

Hintergrund ist die Annahme, dass die ermittelnden Polizeibeamten selbst wegen des Legalitätsprinzips, auch als verdeckte Ermittler, keine Bilder und Daten verbreiten dürfen. Jeder Nutzer geht hier aber ein hohes persönliches Risiko ein. Die Polizei, das BKA und FBI arbeiten in diesem Bereich seit 2003 zusammen. So hat das FBI an das BKA die Daten von über 800 deutschen Nutzern einer entsprechenden Webseite übermittelt. Es wurden bei allen Nutzern Strafverfahren eingeleitet und Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Jeder Internetnutzer sollte sich darüber hinaus, im Klaren sein, dass im Internet jede aufgerufene Seite in einer Registry des eigenen Computers gespeichert wird. Jeder Seitenaufruf wird mit der IP des Nutzers registriert. Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft der Verdacht, ein Nutzer habe illegale Dateien heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt.

Diese kurze Ausführung soll den Betroffenen und Interessierten einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand der Kinderpornographie (und Jugendpornographie) und einen Einblick in das äußerst komplexe Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben.

Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dies in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 184b und § 184c StGB kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.

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