(openPR) Besitz von Kinderpornographie wird bundesweit entschieden verfolgt.
Das OLG Oldenburg hatte sich im Rahmen seines revisionsrechtlichen Urteils vom 29.11.2010 ( 1 Ss 166/10 AG Cloppenburg ) mit einem Fall zu befassen, in welchem der Angeklagte zunächst durch das Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte sich erstinstanzlich dahingehend eingelassen, dass er CDs auf dem Flohmarkt gekauft habe. Diese Datenträger habe er auf seinen Pc überspielt, dabei aber nicht deren Inhalt vollständig überprüft. Auf einzelnen Dateien seien in der Tat kinderpornographische Inhalte gewesen, welche er aber gelöscht und die entsprechenden CDs vernichtet habe.
Nach seiner eigenen Einlassung hatte er im Übrigen einen Teil der CDs auch weitergegeben, ohne gewusst zu haben was sich auf diesen CDs befindet.
Nach der amtsgerichtlichen Verurteilung legte der Angeklagte Sprungrevision ein, über welche das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte.
Im Ergebnis stellte das OLG fest, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Das OLG Oldenburg führte inhaltlich und sinngemäß aus, dass die Strafbarkeit nach § 184b StGB ein zumindest bedingt vorsätzliches Handel voraussetzt (dolus eventualis).
Im Konkreten Einzelfall wurde der Angeklagte aus Sicht des OLG zu Recht wegen bedingt vorsätzlichen Besitzes von Kinderpornographie verurteilt.
Nach der eigenen Einlassung des Beschuldigten erkannte dieser, dass sich auf einem Teil der von ihm erworbenen CDs kinderpornographische Dateien befanden. Er konnte also nicht davon ausgehen, dass sich außer den aufgefundenen kinderpornographischen Dateien keine weiteren auf den von ihm überspielten CDs befinden würden.
Es lag vielmehr nahe, dass sich auch auf den von ihm unkontrolliert gebliebenen CDs, welche er auf seinen PC überspielte, solche mit kinderpornographischem Inhalt befinden.
Es zeigt sich erneut, dass im Bereich der Strafverteidigung wegen Besitz von Kinderpornographie eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung notwendig ist, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM.
















