Zahlungsforderung trotz Überweisung auf falsches Konto bleibt bestehen
(openPR) Im Rahmen von Kaufgeschäften erfolgt die Begleichung des Kaufpreises üblicherweise durch eine Überweisung. Wird der Betrag aufgrund einer manipulierten Kommunikation auf ein falsches Konto überwiesen, stellt sich die Frage, ob die Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer dadurch erlischt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung bestehen bleibt, wenn die Überweisung nicht an den korrekten Zahlungsempfänger erfolgt (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.08.2026, Az. 5 U 89/25).
Fallbeispiel: Fahrzeugkauf mit manipulierten Kontodaten
Kaufvertrag und Zahlungsvereinbarung
Dem Urteil lag ein Kraftfahrzeugkaufvertrag zugrunde. Hierbei schuldete der Käufer den Kaufpreis, während der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verpflichtet war. Die Zahlung sollte per Überweisung erfolgen.
Manipulierte E-Mail-Kommunikation
Im Verlauf der Kommunikation wurde dem Käufer eine E-Mail zugesandt, die eine falsche Kontoverbindung enthielt und den Eindruck erweckte, sie stamme vom Verkäufer. Der Käufer überwies daraufhin den Kaufbetrag auf dieses falsche Konto.
Kernaussage: Keine Erfüllung durch Zahlung an unbefugtes Konto
Erfüllung nur bei korrektem Zahlungsempfänger
Das OLG Oldenburg stellte klar, dass eine Überweisung nur dann die Zahlungspflicht erfüllt, wenn der Verkäufer als Gläubiger den geschuldeten Betrag tatsächlich erhält. Eine Gutschrift auf einem Konto, das nicht dem Verkäufer zuzuordnen ist, bewirkt keine Erfüllung der Verbindlichkeit. Somit bleibt der Käufer weiterhin zur Zahlung gegenüber dem Verkäufer verpflichtet.
Risiko der Fehlüberweisung liegt beim Käufer
Gemäß der Entscheidung trägt der Käufer das Risiko, dass die Zahlung dem richtigen Empfänger zugeht. Selbst wenn der Käufer irrtümlich davon ausgeht, an den Verkäufer gezahlt zu haben, entfällt die Zahlungspflicht nicht, wenn objektiv ein Dritter der Empfänger ist.
Rechtliche Einordnung: Täuschung durch E-Mail-Betrug ändert nichts an der Zahlungspflicht
Keine automatische Befreiung durch Täuschung
Das Gericht wertete die Überweisung auf ein falsches Konto nicht als Umstand, der den Käufer automatisch von seiner Zahlungspflicht entlastet. Auch wenn der Käufer Opfer eines E-Mail-Betrugs wurde, muss der Verkäufer den Kaufpreis als nicht erfüllt ansehen, solange er den Betrag nicht erhalten hat.
Unterschied zwischen Zahlungsweg und Zahlungsempfänger
Das Urteil unterstreicht die Differenzierung zwischen der Wahl des Zahlungswegs und dem rechtlich relevanten Empfänger der Zahlung. Entscheidend ist, dass die Zahlung den Verkäufer erreicht; andernfalls bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
Praktische Relevanz für Kaufverträge
Insbesondere bei Kaufverträgen, die über elektronische Kommunikation abgewickelt werden, verdeutlicht die Entscheidung des OLG Oldenburg die Bedeutung unveränderter und klar zuordenbarer Zahlungsinformationen. Ein Fehler bei der Überweisung entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht, wenn der Verkäufer den Betrag nicht erhalten hat.
Verfahrenshinweis und Quellenangabe
Diese Ausführungen basieren auf der Berichterstattung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14.08.2026 (Az. 5 U 89/25), abrufbar unter: OLG Oldenburg Urteil.
Rechtliche Fragen und Beratung
Fragen zu digitaler Kommunikation, E-Mail-Verkehr und vertraglicher Abwicklung in Bezug auf Kontoangaben betreffen auch die vertragliche Risikozuordnung und rechtssichere Prozesse. Weitere Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht finden Sie bei MTR Legal.















