openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Kein Zahlungsanspruch vom Pflegeheim nach Auszug!

27.12.201811:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Zahlungsanspruch vom Pflegeheim nach Auszug!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Pflegebewohner, Erben und Pflegeheime
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Pflegebewohner, Erben und Pflegeheime

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil 4. Oktober 2018 zum Aktenzeichen III ZR 292/17 entschieden, dass der Betreiber eines Pflegeheims keinen Zahlungsanspruch gegen den ehemaligen Heimbewohner oder dessen Erben hat, wenn dieser auszieht oder verstirbt.


Die Bundesrichter haben darüber entschieden, ob der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim zahlen muss, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.
Im konkreten Fall ist ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt von dem Pflegeheim, der ein Pflegeheim betreibt, Rückzahlung von Heimkosten.
Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Mann in dem Pflegeheim untergebracht. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Ende Januar 2015 fand der Mann einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Pflegeheim zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Mann bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Pflegeheims aus und bezog am darauffolgenden Tag den neuen Pflegeplatz.
Das Pflegeheim stellte dem Mann – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 – Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung, die der Mann zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte 2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Mann die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 €, was das Pflegeheim jedoch ablehnte.
Der Mann hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei.
Das Pflegeheim hat das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten, da die Zahlungspflicht des Manns mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG endete.
§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein „Entlassen“ im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig auszieht.
Dass der Begriff „Entlassen“ auch den Umzug beziehungsweise die Verlegung des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim erfasst, erschließt sich aus der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Darin wird klargestellt, dass die Zahlungspflicht des Heimbewohners gegenüber dem bisherigen Pflegeheim nicht für den Umzugs-/Verlegungstag besteht und insofern ein Heimentgelt nur durch die aufnehmende Pflegeeinrichtung berechnet werden darf. Damit bringt das Gesetz zugleich zum Ausdruck, dass für die restlichen Tage des Monats, in dem der Auszugs-/Verlegungstag liegt, kein Entgelt mehr an das bisherige Pflegeheim zu zahlen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Heimbewohner, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG einhält.
Der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB XI über die Vergütungspflicht des Bewohners bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim ist zu entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch der Einrichtung (gegebenenfalls unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) voraussetzt, dass der Pflegebedürftige das Heim nur vorübergehend im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 5, 6 SGB XI verlässt (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat.
Die Entstehungsgeschichte der in § 87a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB XI enthaltenen Regelungen und der Gesetzeszweck bestätigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Heimbewohners mit dem Tag enden soll, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt, mag dies auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist geschehen. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI bezweckt den Schutz des Heimbewohners (bzw. seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde.
Danach endete die Zahlungspflicht des Manns mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Pflegeheims am 14. Februar 2015. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung vom 28. Januar 2015 war für das Pflegeheim erkennbar, dass der Mann das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da das Pflegeheim nach dem Auszug des Manns keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Pflegebewohner, Erben und Pflegeheime bei der Durchsetzung und der Abwehr von Zahlungsansprüchen.

Web: www.JURA.CC

Mehr Informationen auf www.rechtstipp.cc

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1031761
 313

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Kein Zahlungsanspruch vom Pflegeheim nach Auszug!“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Über 50? Ab jetzt nur noch mit Freude und mit Freunden leben. Bild: Über 50? Ab jetzt nur noch mit Freude und mit Freunden leben.
Über 50? Ab jetzt nur noch mit Freude und mit Freunden leben.
… Axel Schwiersch und der Bau-Dipl.-Ing. Thomas Weyer. Beide haben die 50 längst überschritten. Axel hat jahrelang als Immobilien-Projektentwickler gearbeitet und diverse Wohnformen, vom Pflegeheim bis zu Ferienwohnungen, konzipiert. Thomas baut und saniert seit über 30 Jahren Immobilien, u. a. auch die Welt-Skicup- Schanze in Villingen.Axel: „In Deutschland …
Bild: Dr. Dr. Wagner Pflegeheime spezialisiert auf DemenzBild: Dr. Dr. Wagner Pflegeheime spezialisiert auf Demenz
Dr. Dr. Wagner Pflegeheime spezialisiert auf Demenz
… Alzheimer-Erkrankten ist ein 24-Stunden Job mit hoher körperlicher und auch seelischer Belastung. Aber es gibt auch Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige. So bieten Alten- und Pflegeheime neben einem Daueraufenthalt auch Kurzzeitpflege oder Betreuung in Tageszentren an, um für Angehörige eine Auszeit von der Pflege zu schaffen. In den Dr. Dr. …
Verbrauchertipp: Bei Immobilienverrentung auf Unterschiede zwischen Nießbrauch und Leibrente achten
Verbrauchertipp: Bei Immobilienverrentung auf Unterschiede zwischen Nießbrauch und Leibrente achten
… langen Lebenserwartung und geringem Wiederverkaufswert. Doch Vorsicht: Je nach Vertragsgestaltung erlischt bei einem möglichen Auszug aus dem Objekt – etwa in ein Alten- oder Pflegeheim – oft das Wohnrecht. Ausschließen lässt sich dies, indem ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch im ersten Rang bestellt wird. Zudem wird empfohlen, eine Mindestlaufzeit …
Neue Strukturdaten über den Pflegeheim-Markt in Rheinland-Pfalz
Neue Strukturdaten über den Pflegeheim-Markt in Rheinland-Pfalz
… aktiven Betreiber. Mit 43 % stellen private Betreiber den Löwenanteil, gefolgt von kirchlich orientierten Betreiber (40%). Mit nur 15 % Anteil sind sozial orientierte Pflegeheimbetreiber (wie Arbeiterwohlfahrt, dem DRK) deutlich geringer als in anderen Bundesländern vertreten. Kommunal kontrollierte Betreiber stellen mit 2 % Anteil den geringsten Teil der …
Bild: SEB AG scheitert vor LG Mosbach mit Klage gegen Anleger auf Rückzahlung bislang erhaltener AusschüttungenBild: SEB AG scheitert vor LG Mosbach mit Klage gegen Anleger auf Rückzahlung bislang erhaltener Ausschüttungen
SEB AG scheitert vor LG Mosbach mit Klage gegen Anleger auf Rückzahlung bislang erhaltener Ausschüttungen
… Landgerichts Mosbach vollständig unbegründet und daher abzuweisen. In seiner Entscheidung bemängelte das Gericht zunächst, dass die Klägerin bereits den von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft nicht schlüssig darlegen konnte. Auch die Herleitung der persönlichen Haftung des beklagten Anlegers als Kommanditist sei nicht schlüssig …
Bild: Mit dem Eigenheim die Rente aufbessernBild: Mit dem Eigenheim die Rente aufbessern
Mit dem Eigenheim die Rente aufbessern
… bis an sein Lebensende mietfrei in der Immobilie wohnen bleiben darf. Erst nach seinem Tod oder bei seinem Auszug – z. B. beim Umzug in ein Pflegeheim – kann die Bank das Haus weiterverkaufen. Beim Verkauf wird eine Kreditsumme vereinbart, die dem Alteigentümer als steuerfreie Einmalzahlung oder festgelegte monatliche Raten ausbezahlt wird. Dadurch kann …
Detektei AC - preiswerte Privatdetektei und Detektei für die Wirtschaft
Detektei AC - preiswerte Privatdetektei und Detektei für die Wirtschaft
… Bedrohung und Beleidigung - DNA Material beschaffen - Heiratsschwindler überführen - Mobbing, Stalking und sonstige Nachstellungen - Nachforschungen im Alten- und Pflegeheim - Kindesentführung und Kindesrückführung - Seitensprung, Fremdgehen und Ehebruch Wirschaftsdetektei - Auszug unserer Dienstleistungen: - Wirtschaftsdelikte wie Sabotage und Spionage - …
Erneute Steigerung der Pflegeheim-Neubauten in 2014
Erneute Steigerung der Pflegeheim-Neubauten in 2014
Insgesamt 168 neue Pflegeheim-Bauprojekte erfasst der „Trendreport: Pflegeheim-Neubauten und Betreutes Wohnen“ des Informationsdienstleisters marktdialog.com für das Jahr 2014. Gegenüber dem Vorjahresmonat bedeutet das eine Steigerung von rund 23 %. Inklusive der Erweiterungsbauten bestehender Pflegeheime ergibt sich daraus in Zuwachs von knapp 13.000 …
Bild: Vortragsangebot: Wenn unsere Eltern sterben – Einblick in die Entstehung der ElternhausfotografieBild: Vortragsangebot: Wenn unsere Eltern sterben – Einblick in die Entstehung der Elternhausfotografie
Vortragsangebot: Wenn unsere Eltern sterben – Einblick in die Entstehung der Elternhausfotografie
… anstehende Räumung vernichtet unwiederbringlich dessen physische Präsenz.Der Fotograf Jörg Egerer fotografierte sein eigenes Elternhaus nach dem Auszug seines Vaters in ein Pflegeheim. Was zunächst als persönliche Erinnerung gedacht war, entwickelte sich aufgrund gesellschaftlicher Relevanz zu einer Ausstellung für die Öffentlichkeit. Sein Vater starb …
Bild: Wenn unsere Eltern sterben - Ausstellung “Mein Elternhaus” von Jörg EgererBild: Wenn unsere Eltern sterben - Ausstellung “Mein Elternhaus” von Jörg Egerer
Wenn unsere Eltern sterben - Ausstellung “Mein Elternhaus” von Jörg Egerer
… Fotograf Jörg Egerer in seinem eigenen Elternhaus vor seiner Räumung aufgenommen hat. Die Bilder zeigen ungeschönt die Lebensumstände seines Vaters bis zu seinem Auszug in ein Pflegeheim. Der einsame Gartenstuhl auf dem Balkon, das bis zuletzt genutzte und ungemachte Bett oder das orangefarbene geflieste Badezimmer aus den 70er Jahren sind nur einige …
Sie lesen gerade: Kein Zahlungsanspruch vom Pflegeheim nach Auszug!