(openPR) Die meisten Verträge kann man durch das Gestaltungsrecht „Kündigung“ beenden. Der weit verbreitete Glaube, dass die Kündigungsfrist immer drei Monate beträgt, ist aber falsch. Die jeweiligen Kündigungsbedingungen und damit auch Kündigungsfristen sind entweder im Vertrag oder per Gesetz vorgeschrieben.
Der Laie unterscheidet auch oft nicht zwischen den beiden Gestaltungsrechten „Kündigung“ und „Widerruf“. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage und ist rechtlich gesehen etwas anderes als die Kündigungsfrist.
So prüfen Sie Ihre Kündigungsfrist
Werfen Sie einfach einen Blick in Ihren Vertrag, dort sollte die Kündigungsfrist zu finden sein. Wenn Sie eine Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft wie die Nova Sedes Wohnungsbau kündigen möchten, muss die Kündigungsfrist laut Gesetz immer in der Satzung zu finden sein. Sogar das höchste deutsche Gericht (BGH - Bundesgerichtshof) bestätigt in einem Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. II ZR 2/16), dass gewisse Kündigungsbedingungen nicht außerhalb der Satzung vereinbart werden können.
Weil die Kündigungsfrist der Nova Sedes Wohnungsbau von der im Genossenschaftsgesetz normierten Kündigungsfrist abweicht, hat die Genossenschaft die Frist von zwei Jahren in die Satzung aufgenommen. Im Jahr 2019 bestätigte das Landgericht und Oberlandesgericht Nürnberg, dass die zweijährige Kündigungsfrist der Nova Sedes Wohnungsbau zulässig ist. Das Landgericht Nürnberg stellte fest, dass kein Verstoß gegen § 18 GenG vorliegt, weil die Kündigungsfrist in die Satzung aufgenommen wurde und unter der Maximalkündigungsfrist von 5 Jahren liegt.
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Kann eine Mitgliedschaft automatisch enden?
Auch wenn diese Frage in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof im Raum stand, wurde sie im Urteilsspruch vom 15. Mai 2018 nicht beantwortet. Im vorliegenden Fall wurde eine Mitgliedschaft automatisch beendet, ohne dass die Satzung dieses Vorgehen enthielt. Laut Bundesgerichtshof wäre die Aufnahme eines solchen Verfahrens in die Satzung aber nach § 18 Genossenschaftsgesetz zwingend erforderlich gewesen.
Das Vorgehen ist schon deshalb unwirksam, weil es nicht in der Satzung steht. Die Frage, ob eine solche Kündigungsmodalität zulässig sein könnte, kann daher unbeantwortet bleiben.
Somit könnte eine automatische Beendigung einer Mitgliedschaft durchaus möglich sein, wenn dies aus der Satzung hervorgeht. In der Satzung der Nova Sedes Wohnungsbau ist eine solche Regelung nicht zu finden, so dass das Mitglied seine Beteiligung mit einer Kündigung in Schriftform aktiv beenden muss.
Habe ich einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens?
Es besteht kein Anspruch auf ein Guthaben. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes hat das Mitglied und sogar ein Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens. Ein Mitglied sowie ein Insolvenzverwalten können das Kündigungsrecht laut Satzung ausüben und müssen dann die Auseinandersetzung abwarten.
Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil vom Mai 2008 sogar fest, dass eine gesetzliche Zahlungspflicht besteht und das Mitglied auch im Kündigungsfall seine Einlage vollständig erbringen muss. Im genauen Wortlaut ist dem Urteil folgendes zu entnehmen.
(Zitat)
“… bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil …”
(Zitatende)
Kommt es zu einem Verlust, kann die Auseinandersetzung sogar negativ Ausfallen und das Mitglied muss gegebenenfalls einen Nachschuss an die Genossenschaft zahlen. Die Nova Sedes Wohnungsbau hat diese Nachschusspflicht in der Satzung ausgeschlossen, so dass ein Mitglied nur seine geschuldeten Anteile zahlen muss. Diese Pflicht bezeichnet man als Einlagepflicht. Zur Nachschusspflicht heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 wortwörtlich,
(Zitat)
„… das Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eintretender, von ihm mitzutragender Verlust der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, also nicht nur sine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist.“
(Zitatende)
Der Nova Sedes wurde diese Rechtsauffassung im Jahr 2019 vom Landgericht Nürnberg bestätigt. Das Landgericht Nürnberg wie auch das Oberlandesgericht Nürnberg sehen eine Zahlungspflicht, die sich aus § 7 Genossenschaftsgesetz ergibt. Der Bundesgerichtshof setzt in einem Urteil diese Zahlungspflicht mit der Zahlungspflicht des § 19 GmbHG gleich. In der Entscheidungsbegründung des Landgerichtes Nürnberg heißt es wortwörtlich,
(Zitat)
„Im Genossenschaftsgesetz sind die finanziellen Leistungspflichten der Mitglieder, die von keiner unmittelbaren Gegenleistung abhängig sind, abschließend geregelt. Hierunter fallen die Pflicht zur Einzahlung des Geschäftsanteils (§ 7 Ziff. 1 GenG), zur Deckung eines Fehlbetrages beim Ausscheiden (§ 73 GenG), zu weiteren Einzahlungen zur Abwendung der Insolvenz (§ 87a GenG) und die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen im Falle der Insolvenz (§ 105) (Pöhlmann, in: a.a.O., § 18 Rn. 12).“
(Zitatende)
Das Landgericht Nürnberg bestätigt der Nova Sedes Wohnungsbau, es besteht kein Anspruch auf eine Gegenleistung, wie zum Beispiel die Auszahlung eines Guthabens. Weiter wird der Genossenschaft Nova Sedes Wohnungsbau vom Gericht bestätigt, dass für das Mitglied eine Pflicht zur Einzahlung nach § 7 GenG besteht. Das Landgericht Nürnberg folgt hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der eindeutigen Gesetzeslage.
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