(openPR) Hessischer Staatsgerichtshof stellt Grundrechtsverstoß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fest
Der Verfassungsrechtsspezialist der Kanzlei Nickel Rechtsanwalte, Hanau und Frankfurt am Main, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger drang beim Hessischen Staatsgerichtshof mit einer Grundrechtsklage durch und erreichte, dass ein zuvor gegen einen beamteten Medizinaldirektor ergangenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf Entfernung aus dem Dienst aufgehoben wurde. Mit Urteil vom 21.01.2009 (Aktenzeichen P.St. 2187) hat der Staatsgerichtshof dem Antrag eines Beamten entsprochen, der im Jahre 2006 durch Urteil der Disziplinarkammer des VG Darmstadt wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden und dessen Berufung gegen dieses Urteil vom Disziplinarhof des Hessischen VGH im Oktober 2007 zuruckgewiesen worden war. Der Argumentation des Verfassungsrechtlers folgend, stellte der Staatsgerichtshof einen Verstoß des Hessischen VGH gegen die Hessische Verfassung fest. Die Mitteilung des Hessischen Staatsgerichtshofs uber das richtungsweisende Ergebnis der Grundrechtsklage der hessischen Rechtsanwalte ist bereits unter www.int.staatsgerichtshof.hessen.de veroffentlicht.
Der bisherigen Rechtsprechung folgend hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt die Berufung des beamteten Arztes darauf, zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Pflichtverstoße habe er sich in einer schwierigen familiaren Situation befunden, fur nicht maßgeblich gehalten und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst fur Rechtens befunden. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ die Argumentation des beamteten Arztes nicht gelten, er sei aufgrund familiarer Probleme zum Zeitpunkt von Pflichtverstoßen nicht schuldfahig gewesen, wie dies aus einem arztlichen Attest hervorgehe. Nicht fur erforderlich erachtete der Hessische Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dem Antrag der Anwalte des Arztes auf Einholung eines Sachverstandigengutachtens uber dessen damalige Schuldfahigkeit nachzugehen.
Durch den Verfassungsrechtsspezialisten von Nickel Rechtsanwalte, Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, wurde gegen diese Entscheidung im November 2007 unter Berufung auf die Verletzung der Hessischen Verfassung durch das Urteil des VGH Grundrechtsklage erhoben. Er rugte unter Berufung auf die Hessische Verfassung einen Verstoß gegen die Grundrechte des Arztes auf rechtliches Gehor und faires Verfahren gemaß Artikel 3 der Hessischen Verfassung in Verbindung mit dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips.
Diese Grundrechte des Beamten seien durch die Ablehnung seines Beweisantrags nach § 244 Abs. 2 StPO durch den VGH - Disziplinarhof ebenso verletzt, wie die Reichweite der anzuwendenden Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung a. F. verkannt worden sei, so die Argumentationsfuhrung des Rechtsanwalts Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger.
Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat das Urteil des Hessischen VGH - Disziplinarhofs - wegen Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewahrung rechtlichen Gehors fur kraftlos erklart und die Sache an den VGH - Disziplinarhof - zuruckverwiesen. Die Grundrechtsklage sei begrundet, weil das Prozessgrundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehor im gerichtlichen Verfahren durch den Disziplinarhof verletzt worden sei.
Dem Antragsteller sei es gelungen, eine Verletzung dieses Rechts ausreichend darzulegen, indem er aufgezeigt habe, dass die Ablehnung seines damals gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverstandigengutachtens zur Frage der Schuldfahigkeit im Tatzeitraum ohne verfahrensrechtliche Grundlage erfolgt sei.
Das angegriffene Urteil beruhe auch auf dieser Gehorsverletzung, weil nur auf Grund der Annahme voller Schuldfahigkeit des Antragstellers die Disziplinarmaßnahme als solche und auch in Form der disziplinaren Hochstmaßnahme hatte verhangt werden durfen.
"Damit ist mein Mandant rechtlich vorerst wieder in seiner Rechtsstellung als Medizinalrat des Landes Hessen zuruckversetzt worden. Das erzielte Ergebnis ist umso erfreulicher, als Grundrechtsklagen zum Staatsgerichtshof recht selten gewagt und noch seltener gewonnen werden," kommentierte der Verfassungsrechtler von Nickel Rechtsanwalte, Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, den Urteilsspruch, den er im Ubrigen als "grundrechtsdogmatisch sehr sauber argumentierend" bezeichnete.













