(openPR) 76 Widerspruchsführer gegen Kostenerstattungsbescheide der Stadt für Naturschutzmaßnahmen warten seit vierzehn Monaten auf ihre Widerspruchsbescheide
Bereits im Dezember 2009, somit vor nunmehr vierzehn Monaten, erhoben die 76 Adressa-ten von Kostenerstattungsbescheiden für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ihre Widersprüche, welche dann am 03.05.2010 durch die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte Part-nerschaftsgesellschaft, Hanau, für vier Musterwiderspruchsführer ausführlich auf 16 Seiten begründet wurden. Die übrigen Widerspruchsverfahren wurden in Absprache mit der Stadt ruhend gestellt. Seit nunmehr vierzehn bzw. neun Monaten hat die Stadt Gedern keine Wi-derspruchsbescheide erlassen.
Bereits im September 2010 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Stadt Gedern auf eine entsprechende Anfrage hin lediglich mit, dass die Be¬ar¬bei¬tung der eingereichten Widersprü-che auf Grund der Komplexität des zu Grunde liegenden Sach¬ver¬hal¬tes der Absprache mit dem Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) bedürfe und damit ei¬ne endgültige Antwort, wann die Widerspruchsbescheide ergehen, noch nicht gegeben werden kön¬ne. Am 14.01.2011 bekamen die Widerspruchsführer durch die Stadt Gedern betreffend des erneut erfragten Bearbeitungsstandes zur Antwort, dass das „Verfahren wegen anderweitiger drin-genderer Terminarbeiten nicht zeitnah bearbeitet werden“ konnte, „sodass der Vorgang lei-der erst Ende 2010 dem HSGB vorgelegt wurde“, was nachweislich zu dem von der Stadt genannten Zeitpunkt jedoch nicht der Fall gewesen ist.
Denn entgegen der Auskunft der Stadt liegt der Vorgang dem HSGB erst seit dem 06.01.2011 vor. Bemerkenswert dabei ist, dass der HSGB nicht auf Veranlassung der Stadt Gedern, sondern erst auf Grund eigener Initiative tätig wurde, nachdem diesen eine Anfrage der Widerspruchsführer und Nickel Rechtsanwälte zum Bearbeitungsstand der Widersprüche erreicht hatte. Einen konkreten Termin für den Erlass der Widerspruchsbescheide konnte jedoch auch der zuständige Sachbearbeiter des HSGB nicht nennen.
Die schleppende Bearbeitung der Musterwiderspruchsbegründungen aufgreifend, hat Dr. Faußner daher empfohlen, Untätigkeitsklage gem. § 75 S. 1 VwGO zu erheben, um eine ge-richtliche Entscheidung herbeizuführen. Dieser Empfehlung folgten die Widerspruchsführer, um „die Verantwortlichen der Stadt aus ihrem Schlaf zu wecken.“ Der Verwaltungsrechtler hierzu:
„Für die Widerspruchsführer und mich ist das Maß voll, denn die Stadt flüchtet sich in hilflose Ausreden, die rechtlich irrelevant sind.“
Anschließend reichte Dr. Faußner am 15.02.2011 bzw. am 17.02.2011 beim zuständigen Verwaltungsgericht Gießen vier Untätigkeitsklagen ein, die sich jeweils auf die Konstellatio-nen der vier Musterwiderspruchsführer beziehen.
Aus Sicht des Rechtsanwaltes ist kein zureichender Grund ersichtlich, weshalb die Stadt Gedern für die Bearbeitung der ausgewählten Musterwidersprüche mehr als neun Monate seit Begründung der Widersprüche benötigt. Arbeitsüberlastung oder Krankheit der Stadtbe-schäftigten bzw. die Vielzahl der eingelegten Widersprüche reicht nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtfertigungsgrund aus, zumal vorliegend ohnehin nur vier Musterwidersprüche zu bearbeiten sind, die übrigen sind ja ruhend gestellt.
Das VG Gießen muss diesen Vortrag jetzt prüfen. Lehnt es ihn ab, wird es das Verfahren gem. § 75 S. 3 VwGO bis zum Vorliegen der Widerspruchsbescheide aussetzen. Folgt es ihm, wird es eine mündliche Verhandlung ansetzen, die in der zweiten Jahreshälfte 2011 zu er-warten ist, innerhalb dieser die Kritikpunkte an der mit Fehlern überhäuften Verwaltungspraxis der Stadt vollumfänglich überprüft werden.













