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NPD hatte Anspruch auf Stadthalle

05.09.201909:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: NPD hatte Anspruch auf Stadthalle
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Parteienrecht
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(openPR) Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 03.09.2019 zum Aktenzeichen 8 K 2064/18.GI einer Klage des NPD-Stadtverbandes Wetzlar stattgegeben, mit der dieser die Feststellung begehrt hat, dass die Weigerung der Stadt Wetzlar, ihm die Stadthalle am 24.03.2018 zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, rechtswidrig gewesen ist.



Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 03.09.2019 ergibt sich:

Bereits im Vorfeld dieser geplanten Wahlkampveranstaltung war es wegen der Hallenüberlassung zwischen den Beteiligten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 20.12.2017 die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der NPD die Stadthalle am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen (8 L 9187/18.GI). Mit Beschluss vom 23.02.2018 wies der VGH Kassel die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Stadt zurück (8 B 23/18). Zuletzt ist der Stadt mit Beschluss des BVerfG vom 24.03.2018 aufgegeben worden, einer zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und dem Kläger die Stadthalle Wetzlar für die Durchführung der Veranstaltung zu überlassen. Nach Auffassung der Stadt Wetzlar ist die Überlassung der Stadthalle lediglich daran gescheitert, dass die NPD die für die Halle geltenden Mietbedingungen nicht erfüllt und weder einen Versicherungsschutz nachgewiesen habe noch einen ausreichenden Sanitätsdienst habe stellen können.

Dieser Argumentation ist das VG Gießen nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Stadt verpflichtet gewesen, den Beschluss des Gerichts vom 20.12.2017 zu befolgen und dem NPD-Stadtverband die Stadthalle Wetzlar am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Dies folge aus der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bindung der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen. Diese seien eindeutig und unmissverständlich gewesen.

Die Stadt habe die Bereitstellung der Stadthalle auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil die allgemeinen Mietbedingungen nicht erfüllt waren. Denn der geforderte Sanitätsdienst sei mit 38 Einsatzkräften überzogen gewesen. Das von der NPD gestellte Sanitätspersonal von fünf Personen sei für die geplante Veranstaltung hinreichend gewesen. Auch einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz habe die NPD nachgewiesen. Rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Versicherungsschein ungültig oder unzureichend gewesen sei, seien nicht ersichtlich gewesen.

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