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Urteil zur Überlassung der Stadthalle

28.10.201418:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Urteil zur Überlassung der Stadthalle

(openPR) Stadthallen, die im Eigentum einer Stadt bzw. Gemeinde stehen, führen oft zum Streit, wenn die Stadt ihre Halle nicht an einen bestimmten Mieter überlassen will. Beispielsweise handelt es sich dabei oft um politische Parteien, die die Stadt ungern in ihrer Halle sieht. Allerdings kann die Stadt nicht einfach machen, was sie will:

Die Stadt als Eigentümerin kann den Widmungszweck festlegen, bspw. ob politische Veranstaltungen in ihrer Halle stattfinden dürfen, oder nicht. Legt sie dann bspw. fest, dass keine politischen Veranstaltungen stattfinden dürfen, dann darf sie die Halle aber tatsächlich keiner Partei überlassen – egal, ob sie der Partei nahesteht oder nicht.

Überlässt sie die Halle aber dann doch entgegen dem Widmungszweck einer bestimmten Partei, dann können alle anderen Parteien über den Widmungszweck hinaus einen Anspruch erlangen, die Halle ebenfalls überlassen zu bekommen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über den Antrag der NPD zur Überlassung einer Stadthalle zu entscheiden.

Die Stadt Weinheim hatte sich geweigert, der NPD ihre Stadthalle für den Bundesparteitag zur Verfügung zu stellen. Am Wunschtermin der NPD sei die Halle generell geschlossen, an den Alternativwünschen der NPD sei die Halle bereits anderweitig vergeben.

Die Ablehnung einer Vermietung durch die Stadt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun für rechtmäßig erklärt.

Entgegen der ersten Instanz, dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, sah der Verwaltungsgerichtshof aber kein Argument darin, dass die Halle bisher für noch keinen Bundesparteitag vermietet worden sei und dies quasi die erste Veranstaltung dieser Art gewesen wäre. Maßgeblich sei der Widmungszweck der Halle, und der Bundesparteitag wäre vom Widmungszweck durchaus erfasst.

Allerdings sei es zulässig, die Überlassung aus terminlichen Gründen abzulehnen. So konnte die Stadt nachvollziehbar erklären, dass die Halle am Wunschtermin generell geschlossen und für keine Veranstaltung zur Verfügung gestellt werde. An den anderen von der NPD genannten Alternativterminen sei die Halle bereits anderweitig überlassen worden, und die diesbezüglichen Reservierungen seien zeitlich vor der Anfrage der NPD geschlossen worden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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