(openPR) [Kassel, 10. März 2015] Unternehmen, die vor dem 1. April 2009 ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm eingeführt und darin eine steuer- und sozialabgabenfreie Überlassung von Vermögensbeteiligungen an ihre Mitarbeiter vorgesehen haben, müssen dieses der aktuellen Rechtslage anpassen. Zum 31.12.2015 endet eine Übergangsfrist, die zum Bestandsschutz für damals bestehende Beteiligungsprogramme eingeführt wurde. Spätestens bei den Beteiligungsangeboten für 2016 müssen diese Unternehmen auf die aktuell geltenden Regelungen umsteigen oder auf die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung bei einer Überlassung verzichten.
Seit dem 1. April 2009 gelten neue Regelungen für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfrei verbilligte oder unentgeltliche Vermögensbeteiligungen an ihrem Unternehmen überlassen wollen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung basierte auf dem § 19a EStG. Dieser sah eine Steuer- und Sozialabgabenbefreiung der Überlassung durch den Arbeitgeber bis zum halben Wert der Vermögensbeteiligung des Mitarbeiters vor. Insgesamt bis maximal 135 € pro Mitarbeiter und Jahr. Bei einer Eigenleistung des Mitarbeiters von 135 € konnte der Arbeitgeber somit weitere 135 € steuer- und sozialabgabenfrei überlassen. Bei einer niedrigen Eigenleistung war dementsprechend aber nur eine niedrigere Überlassung durch den Arbeitgeber möglich. Bei höheren Leistungen des Mitarbeiters war die Überlassung auf 135 € begrenzt.
Mit Inkrafttreten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes am 1. April 2009 wurde diese Regelung durch den § 3,39 EStG abgelöst. Der Freibetrag der Überlassung wurde darin auf 360 Euro pro Jahr und Mitarbeiter erhöht und kann seitdem auch ohne Eigenanteil des Mitarbeiters gewährt werden. Die Überlassung gilt als steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird und mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Dazu zählen auch geringfügig oder befristet Beschäftigte und Auszubildende. Neu wurde in diesem Gesetz auch geregelt, dass für den Fall, dass der Höchstbetrag der Überlassung vom Arbeitgeber nicht ausgenutzt bzw. nicht vollständig ausgeschöpft wird, der Arbeitnehmer selbst im Wege einer Entgeltumwandlung die verbleibende Differenz steuerfrei, dann aber nicht sozialabgabenfrei, als Vermögensbeteiligung einbringen kann.
Zum Schutz der bereits bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme wurde als Übergangsregelung der § 52 Abs. 35 EStG eingefügt. Danach kann der bisherige § 19a EStG bis einschließlich 2015 weiter angewendet werden, wenn die Kapitalbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wurde oder aufgrund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Kapitalbeteiligung besteht sowie die Kapitalbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird.
Betroffene Unternehmen, die für ihr Mitarbeiterbeteiligungsprogramm noch die Regelungen des § 19a EStG anwenden und eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage planen, können sich bei Fragen an den Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung - AGP unter der Telefonnummer 0561-9324250 oder an die Unternehmensberatung Miterfolg GmbH unter der Telefonnummer 0561-51057830 wenden.



