(openPR) Im preisfreien Wohnraum hat der Mieter nach erfolgter Betriebskostenabrechnung nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Überlassung von Kopien.
Für den preisgebundenen Wohnungsbau räumt § 29 Abs. 2 Satz 1 Neubaumietverordnung dem Mieter diesen Anspruch ein, allerdings handelt es sich dabei um eine Vorschrift, die nicht analog auf den preisfreien Wohnungsbau übertragen werden könne.
Nur im Ausnahmefall kann der Mieter nach § 242 BGB eine Überlassung von Kopien verlangen, wenn die direkte Belegeinsicht beim Vermieter einen zu hohen Aufwand verursachen würde.
BGH - Urteil vom 08. März 2006; Aktenzeichen VIII ZR 78/05
[Text: Hennig; Immothek24]
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