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LfK - „Der Mindestlohn garantiert keinen gerechten Lohn“

(openPR) Köln – Vor unerwünschten Folgen des geplanten Mindestlohns für Pflegekräfte warnt der Pflegeverband LfK. Der Deutsche Bundestag hat die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschlossen und somit den Weg für die Einführung eines Mindestlohns in der Pflege geöffnet.




„Die neue Regelung wird ihr zentrales Ziel verfehlen“, sagte Christoph Treiß, Geschäftsführer des Landesverbandes freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. (LfK) heute in Köln. Der Mindestlohn bringe keinen höheren Preis für die geleistete Pflegearbeit. Denn bei Vergütungsverhandlungen der Pflege-Anbieter mit Kostenträgern wie Kranken- und Pflegekassen gehöre das Selbstkostendeckungsprinzip der Vergangenheit an. „Die Gegenwart heißt Preisbildung“, so Treiß weiter. Werden die höheren Personalkosten von den Kostenträgern nicht gedeckt, können die neuen finanziellen Belastungen für die Pflegedienste zum Abbau von Arbeitsplätzen und sogar zur Schließung von Betrieben führen.


Keine Lösung für das Problem der Schwarzarbeit

Der Pflege-Mindestlohn sei auch kein geeignetes Mittel im Kampf gegen die Schwarzarbeit in der Pflege, urteilte LfK-Geschäftsführer Treiß. „Mit steigendem Bruttopreis für jede Arbeitsstunde nimmt der Sog in die Schwarzarbeit grundsätzlich zu.“ Außerdem ändere der Mindestlohn in der Pflege nichts an der Verfahrensweise von Agenturen zur Vermittlung ausländischer Haushaltshilfen, die keine Pflege erbringen dürfen.


Handlungsbedarf bei der Politik

Um niedrig bezahlten Pflegedienst-Mitarbeitern einen gerechten Lohn zu sichern, sieht der LfK Handlungsbedarf bei der Politik. „Es gilt, handwerklich saubere Gesetze zu erarbeiten und so dafür zu sorgen, dass bei Vergütungsverhandlungen zwischen Pflege-Anbietern und Kostenträgern fair und auf gleicher Augenhöhe verhandelt werden kann und im Zweifel funktionierende Schlichtungsinstrumente einen gerechten Interessenausgleich schaffen können“, fordert der LfK-Geschäftsführer. „Schiedsstellenregelungen im Bereich der Pflegeversicherung und Schlichtungspersonen im Bereich der Krankenversicherung, wie wir sie heute haben, bleiben Papiertiger, wenn sie gesetzlich nicht sauber verankert sind“, so Treiß weiter.


Hintergrund:

Mit dem neuen Arbeiter-Entsendegesetz (AEntG) wird die Festlegung von Lohnuntergrenzen in der Pflege und fünf weiteren Branchen möglich. Von den Änderungen betroffen ist die gesamte Pflege-Branche: Der geplante Mindestlohn soll für stationäre, teilstationäre und ambulante Pflege gelten.

Über die Höhe des Mindest-Entgelts in der Pflege soll eine achtköpfige Kommission entscheiden. Darin sollen jeweils zwei Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie jeweils zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter der kirchlichen Pflege-Anbieter sitzen. Einem ausgehandelten Mindestlohn müssen drei Viertel der Kommissionsmitglieder zustimmen, bevor er Gültigkeit erhält. Die so festgelegten Lohnuntergrenzen sind für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

Ob in diesem Rahmen ein Mindestlohn lediglich für die Pflege-Hilfskräfte oder auch für andere Gruppen, wie zum Beispiel examinierte Altenpflegefachkräfte, festgelegt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine letzte Hürde müssen die beiden Gesetze noch nehmen – der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der auf seiner Sitzung am 13. Februar darüber beraten und abstimmen soll.

Die Aufnahme der Pflege-Branche in das Entsendegesetz haben mehrere Arbeitgeberverbände unter Federführung der Arbeiterwohlfahrt zusammen mit der Gewerkschaft Verdi beantragt.

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