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Zeitwertkonten ermöglichen Beschäftigten eine bezahlte Pflegezeit

31.10.200809:42 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Neues Pflegezeitgesetz: Auszeit zur Pflege naher Angehöriger

Frankfurt, 30.10.2008 - Am 01.07.2008 ist das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen. Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte nun das Recht, ihrer Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. In der Regel kann der Beschäftigte keinen Lohnfortzahlungsanspruch für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung verlangen, es sei denn ein solcher Anspruch ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Berufstätige bei einer längeren Pflege bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen können. Der Beschäftigte kann sich dabei zwischen vollständiger und teilweiser Freistellung von der Arbeitszeit entscheiden. Die notwendige sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Pflegezeit ist gewährleistet. Allerdings handelt es sich dabei um eine unbezahlte Freistellung, d.h., in dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Während der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsverhinderung durch alle Arbeitgeber zu gewähren ist, gibt es den Anspruch auf Pflegezeit nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.



„Das neue Pflegezeitgesetz ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber welcher Mitarbeiter kann es sich schon leisten, eine sechsmonatige unbezahlte Freistellung zu nehmen? Um sich eine bezahlte Pflegezeit zu sichern, stellen Zeitwertkonten ein probates Mittel dar. Ein Beschäftigter kann so beispielsweise die beantragte Pflegezeit finanziell mit dem Wertguthaben überbrücken, da sein Gehalt in dieser Zeit entfällt“, erklärt Steffen Raab, Geschäftsführer der Deutschen Zeitwert GmbH.

Das Prinzip der Zeitwertkonten ist einfach und für jedes Unternehmen, egal welcher Größenordnung, anwendbar. Für die Finanzierung der Freistellung baut der Mitarbeiter ein Wertguthaben auf. Der Arbeitnehmer zahlt Bestandteile seines Gehalts bspw. Tantieme, Boni oder Zeitanteile wie Überstunden oder Resturlaubstage in ein Wertkonto ein und erhält dafür bezahlte Freizeit. Die Vergütungsansprüche werden nicht ausgezahlt, sondern dem Zeitwertkonto mit ihrem Bruttowert gutgeschrieben. Das Wertguthaben wird in der Regel verzinslich angelegt und anschließend unter Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge als Freistellungsgehalt ausbezahlt.

Derzeit beschäftigt sich auch der Gesetzgeber sehr stark mit dem Thema „Flexibilisierung der Arbeitszeit“ durch Zeitwertkonten. Am 13. August 2008 wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ („Flexi II“) vom Bundeskabinett beschlossen. Eine der wesentlichen Neuregelungen des Gesetzentwurfes ist, dass der Verwendungszweck des
angesparten Wertguthabens auf gesetzlich normierte und vertragliche Verwendungen festgelegt wird. Das Wertguthaben kann daher zukünftig insbesondere für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. Das Gesetz soll am 01.01.2009 in Kraft treten.

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