(openPR) Stuttgart, 13. August 2008 - Seit dem 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu ist z. B. die Pflegezeit für berufstätige Angehörige, Begutachtungsfristen, die Pflegeberatung und regelmäßige unangemeldete Prüfungen der Pflegeheime. Erhöht wird neben den meisten Leistungen der Pflegeversicherung auch der Beitragsatz. Die wichtigsten Neuerungen möchten wir Ihnen im folgenden erläutern:
Beiträge: Der Pflegebeitrag wird ab dem 01.07.2008 um 0,25 % auf 1,95 % steigen. Für Kinderlose, die schon heute 1,95 Prozent zahlen, wird der Pflegebeitrag auf 2,2 % angehoben. Das erhöhte Beitragsaufkommen soll ausreichen, um die Pflegekasse bis Ende 2014 zu finanzieren.
Pflegesätze: Ambulante Pflegedienste und pflegende Angehörige erhalten bis 2012 schrittweise mehr Geld. Bei der ambulanten Pflege werden heute für Sachleistungen in den Stufen I bis III 384 Euro, 921 Euro beziehungsweise 1.432 Euro fällig. Ab 01.07.2008 sind es 420 Euro, 980 Euro beziehungsweise 1.470 Euro. Bei selbst betreuenden Angehörigen wird das Pflegegeld pro Stufe um jeweils zehn Euro auf angehoben. In Pflegeheimen erhöht sich die Vergütung nur in der Stufe drei und für Härtefälle.
Demenzkranke: Altersverwirrte Menschen erhalten erstmals eigenständige Versicherungsleistungen. Der Betreuungsbetrag wird von jährlich 460 Euro auf bis zu 2.400 Euro angehoben. Das Geld ist auch dann fällig, wenn kein erheblicher Pflegebedarf, aber ein Betreuungsbedarf besteht.
Pflegestützpunkte: Ab dem 01.01.2009 besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. In den sogenannten neu eingerichteten Pflegestützpunkten soll Auskunft und Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen aus einer Hand möglich sein. Die Einrichtungen sollen pflegerische sowie soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren. Durchschnittlich ist für jeweils 20.000 Einwohner ein Stützpunkt vorgesehen.
Pflegezeit: Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen wollen, erhalten erstmals bis zu sechs Monate Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung vom Beschäftigungsverhältnis. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung haben Mitarbeiter eines Betriebes mit über 15 Beschäftigten. Neben diesem Anspruch wird allen Beschäftigten auch ein Anspruch auf kurzzeitige unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen eingeräumt, um den plötzlich auftretenden Pflegebedarf eines Angehörigen zu organisieren.















