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Das CE-Kennzeichen

14.08.200810:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Alle kennen es, viele wissen aber nicht genau, was es bedeutet – das CE-Kennzeichen. Dabei sollten gerade Händler darauf achten, dass diejenige Produkte, an denen das Zeichen grundsätzlich angebracht sein muss, tatsächlich auch damit gekennzeichnet sind. Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen.



Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?
Das CE-Zeichen (CE steht für „Communautés Européenes“; das ist französisch und bedeutet „Europäische Gemeinschaften“) ist ein Kennzeichen der Europäischen Union, das die Sicherheit von den damit versehenen Produkten kennzeichnet. Eine Vielzahl an Produkten muss mit dem bekannten CE-Zeichen gekennzeichnet sein, damit diese Produkte überhaupt in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung zeigt der jeweilige Hersteller, dass sein Produkt mit allen jeweils dafür einschlägigen europäischen Richtlinien zur Produktsicherheit übereinstimmt.
Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung ist die EG-Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993. Die CE-Kennzeichnung ist ein zentraler Bestandteil des sog. „Neuen Konzepts“ der Europäischen Union, das seit Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts insbesondere den Abbau von Handelshemmnissen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes, aber auch die technische Harmonisierung bestimmter Produktgruppen zum Ziel hat.
Welche Produkte müssen das CE-Kennzeichen tragen?
Nicht jedes Produkt, das in der EU vertrieben wird, muss mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, sondern nur diejenigen, für die das gesetzlich von der EG vorgegeben ist. Vielmehr ist es sogar so, dass nur diejenigen Produkte, für die das CE-Kennzeichen gesetzlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich damit gekennzeichnet sein dürfen. So sieht es § 6 des sog. „Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“ (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz = GPSG) vor, das die entsprechenden EG-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Andernfalls drohen sogar rechtliche Sanktionen. Denn ein Verstoß gegen § 6 GPSG stellt bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß § 19 Absatz 1 NR. 4 GPSG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 19 Absatz 2 GPSG mit Bußgeldern bis zu dreitausend Euro belegt werden.
Dies bedeutet, dass Produkte, die etwa allein von der EG-Richtlinie „Allgemeine Produktsicherheit“ (2001/95/EG) erfasst werden, nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen.
Welche Produkte von der CE-Kennzeichnungspflicht erfasst sind ergibt sich aus den jeweils einschlägigen EG-Richtlinien, die die Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte definieren.
Im Anhang dieses Artikels befindet sich eine Liste der insofern relevanten EG-Richtlinien.
Wer überprüft die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen?
Jeder Hersteller muss selbst überprüfen, ob seine Produkte die jeweils einschlägigen Sicherheitsvorschriften der EG-Richtlinie einhält. Wenn dies der Fall ist, muss er die Produkte selbst (nicht etwa nur die Verpackung) mit dem CE-Zeichen gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft kennzeichnen. Nur wenn beides vorliegt, dürfen die Produkte überhaupt in der EU in Verkehr gebracht und vertrieben werden.
Dies bedeutet im Übrigen auch, dass die Kennzeichnung eines Produktes mit dem CE-Zeichen gerade nicht bedeutet, dass ein unabhängiges Prüfinstitut die gekennzeichneten Produkte geprüft hat, wie man vielleicht annehmen könnte.

Nach den einschlägigen EG-Richtlinien muss jeder Hersteller für die Produkte, für die eine Kennzeichnungspflicht besteht und die er in der EU vertreiben möchte, eine sog. Konformitätsprüfung durchführen, an deren Ende eine sog. Konformitätserklärung steht. Mit dieser Erklärung dokumentiert der Hersteller, dass seine Produkte mit den europäischen Sicherheitsanforderungen übereinstimmen. In manchen Fällen sehen einige EG-Richtlinie dabei die Beteiligung einer sog. „Benannten Stelle“ bei diesem Verfahren vor. Eine solche Beteiligung kann man bei gekennzeichneten Produkten daran erkennen, dass neben dem CE-Kennzeichen eine Nummer zu finden ist, die eine solche „Benannte Stelle“ identifizierbar macht. Diese Stellen heißen „Benannte Stellen“, weil die EG-Richtlinien vorsehen, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten diese Stellen selbständig benennen können.
Hat der Hersteller im Übrigen keine Niederlassung und keinen sog. Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft, so muss der Importeur oder letztlich sogar Inverkehrbringer (Händler) dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Informationen über das Produkt und dessen Sicherheit an die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden gelangen. Ihn treffen dann auch die entsprechenden Pflichten des Herstellers.
Ist das CE-Kennzeichen ein Gütesiegel?
Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel oder Gütezeichen. Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte haben keinen Qualitätsvorsprung, sondern es wird dadurch lediglich gezeigt, dass das jeweils gekennzeichnete Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt.
Der Verbraucher kann somit nicht zwischen gekennzeichneten und nicht gekennzeichneten Produkten unterschieden. Denn bestehen für eine bestimmte Produktgruppe entsprechende europäische Sicherheitsrichtlinien, so müssen alle betroffenen Hersteller ihre Produkte mit dem CE-Zeichen kennzeichnen, wenn sie sie in der EU vertrieben wollen.
Adressat der CE-Kennzeichnung sind weniger – wie man meinen könnte – die Verbraucher, als vielmehr die Überwachungsbehörden zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Denn ist ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet, so können die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden von der Einhaltung der entsprechenden durch die EG-Richtlinien harmonisierten Sicherheitsstandards ausgehen.
Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die CE-Kennzeichnungspflicht?
Im deutschen Recht ist die CE-Kennzeichnung vor allem in § 6 des sog. „Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“ (kurz GPSG; s.o.) geregelt.
Nach § 6 Absatz 1 ist es demnach verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.
Weiterhin muss man nach den folgenden Absätzen des § 6 als Verpflichteter dafür sorgen, dass die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht ist. Zudem muss das CE-Zeichen selbst den gesetzlich genau geregelten Anforderungen an die grafische Darstellung genügen. Schließlich dürfen keine zusätzlichen Zeichen an dem Produkt angebracht werden, die zu einer Irreführung hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung beitragen können.
Bei Verstößen hiergegen drohen bei Vorsatz (und auch schon leichter Fahrlässigkeit gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m § 19 Absatz 2 Bußgelder in einer Höhe bis zu dreitausend Euro.
Sind auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen denkbar?
In Frage kommen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen von Mitbewerbern beispielsweise gegen solche Händler, die Produkte vertreiben, die entweder ein CE-Zeichen tragen, obwohl sie das nicht dürften, oder ein CE-Zeichen nicht tragen, obwohl sie das müssten.
Die rechtliche Grundlage für wettbewerbsrechtliche Maßnahmen – etwa eine Abmahnung – wäre wohl §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Demnach ist ein Verhalten dann unlauter und damit in der Regel wettbewerbswidrig, wenn damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die jeweiligen EG-Richtlinien, die die Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden Produkte aufstellen, bzw. die sie ins deutsche Recht umsetzenden Gesetze sind als solche Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.
Mehr Informationen, vgl. http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-checkliste-recht.html

Fazit
Als Händler sollten sie dafür Sorge tragen, dass Sie – falls Sie Produkte vertreiben, die nach den entsprechenden EG-Richtlinien mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein müssen – auch tatsächlich alle Produkte entsprechend vom Hersteller gekennzeichnet worden sind. Es sollte auch sichergestellt sein, dass Sie keine mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkte vertreiben, wenn die Kennzeichnung für diese Produkte gerade nicht vorgesehen ist.
Im Falle von Verstößen drohen bei Vorliegen von Vorsatz oder (auch schon leichter) Fahrlässigkeit vor allem Bußgelder in einer Höhe von bis zu dreitausend Euro. Auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen von Konkurrenten sind grundsätzlich denkbar.
Anhang
Der folgende Anhang enthält eine Liste all jener EG-Richtlinien, die hinsichtlich der CE-Kennzeichnung von Relevanz sind.

1 Messgeräte (2004/22/EG)
2 Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen (2000/55/EG)
3 Geräuschemissionen (2000/14/EG)
4 Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG)
5 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (99/5/EG)
6 In-vitro-Diagnostika (98/79/EG)
7 Maschinen (98/37/EG)
8 Druckgeräte (97/23/EG)
9 Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und
-gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (96/57/EG)
10 Aufzüge (95/16/EG)
11 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG)
12 Sportboote (94/25/EG)
13 Medizinprodukte (93/42/EWG)
14 Inverkehrbringen und Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke (93/15/EWG)
15 Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG)
16 Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG)
17 Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385 EWG)
18 Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG)
19 Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
20 Elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG)
21 Bauprodukte (89/106/EWG)
22 Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG)
23 Einfache Druckbehälter (87/404/EWG)
24 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG)
Ergebnis:

„Die rechtliche Grundlage für wettbewerbsrechtliche Maßnahmen – etwa eine Abmahnung – wäre wohl §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Demnach ist ein Verhalten dann unlauter und damit in der Regel wettbewerbswidrig, wenn damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die jeweiligen EG-Richtlinien, die die Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden Produkte aufstellen, bzw. die sie ins deutsche Recht umsetzenden Gesetze sind als solche Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Mehr Informationen, vgl. http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-checkliste-recht.html

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Daniel Huber, erstellt.

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