(openPR) Verunsichert durch die Hiobsbotschaften rund um die Insolvenz der Göttinger Gruppe, die wie viele andere Beteiligungsgesellschaften hoch riskante atypisch stille Beteiligungen für etwa 270.000 Kleinanleger zum Zweck der Altersvorsorge angeboten hatte, fragen sich derzeit viele Anleger, ob auch Sie mit ihrer Kapitalanlage von diesen Risiken betroffen sind. Denn nachdem die Securenta AG - die Hauptgesellschaft der Göttinger Gruppe - im Juni 2007 Insolvenz anmelden musste, steht fest, dass sich für die Anleger das Versprechen, eine zusätzliche Altersvorsorge erworben zu haben, zu einem regelrechten Desaster entwickelt hat.
Schon kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel, dass er die Anleger der Securenta AG nicht als „normale“ Gläubiger ansieht, sondern als Mitunternehmer. Im Gesetz steht, was dies bedeutet: Nach § 236 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der (atypisch) stille Gesellschafter verpflichtet, seine Einlage zu erbringen, wenn diese rückständig ist. Im Klartext bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter von den Anlegern aller Voraussicht nach die Weiterentrichtung der Raten fordern wird. Anstatt etwas von dem über Jahre geleisteten Einlagen zurück zu bekommen, werden die Anleger dann weiter zahlen müssen!
Die Göttinger Gruppe, die sozusagen als „Erfinderin“ der für Kleinanleger „entwickelten“ zusätzlichen Altersvorsorge in Gestalt von atypisch stillen Beteiligungen gilt, hat in den letzten Jahren etliche Nachahmer gefunden. Viele sind inzwischen bereits „pleite“, so z.B. auch die Gesellschaften der Euro-Gruppe, von deren Insolvenz im Jahr 2005 auch rund 40.000 Anleger betroffen waren.
Für die meisten der Anleger kam diese Entwicklung völlig überraschend. Sie wurden im Rahmen der Beratung in der Regel nicht darauf hingewiesen, mit welchen Risiken atypisch stille Beteiligungen verbunden sind. „Ist dies der Fall, so liegt eine Pflichtverletzung vor, denn im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte.
Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. So verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter für die Altersvorsorge empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch bei der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet daher für das Fehlverhalten des Anlagevermittlers.“
Anleger sollten mit einer anwaltlichen Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, nicht allzu lange zuwarten. Schadensersatzansprüche verjähren nämlich nach dem neuen Recht schon innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Anleger Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch so, dass der Schadensersatzanspruch bereits verjährt sein kann, weil der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und er den Schadensersatz nicht schon früher geltend gemacht hat.“
Rechtsanwalt Marcel Seifert
B|G|K|S Rechtsanwälte
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