(openPR) Im Jahr 2007 wurde über das Vermögen der Securenta, Göttinger Immobilien- u. Vermögensmanagement AG und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft hatte jahrelang Zahlungen an die Gesellschafter verschleppt und nicht geleistet, selbst wenn vollstreckbare Titel zugrunde lagen. Das Konzept der Göttinger Gruppe lag in der angeblichen Schaffung einer sicheren lukrativen Altersvorsorge durch Unternehmensbeteiligungen in Form von atypisch stillen Beteiligungen, die konservative Anlagestrategien durch die steuerlich optimierte Form weit übertreffen sollten. Mit diesem Modell und einem geschickten Vertrieb wurden in den 90er Jahren hunderttausende Anleger mit dem Versprechen einer gleichwohl risikolosen wie lukrativen Altersversorgung eingeworben. Die Anleger haben eine atypisch stille Beteiligung an einem Unternehmenssegment der Securenta AG oder an weiteren Gesellschaften gezeichnet. Da die Unternehmenssegmente bzw. die Gesellschaften zunächst Verluste erwirtschaften, könne der Anleger mit Verlustzuweisungen in Höhe von 100 % seiner Einlage in diesem Zeitraum rechnen. Zusätzlich erwirbt der Anleger ein jährliches Entnahmerecht in Höhe von 10 % seiner Einlage. Um die Altersversorgung zu sichern, wurde den Gesellschaftern jedoch nahe gelegt, die Auszahlung mit gleichzeitiger Wiederanlage der Entnahmebeträge in eine Gesellschaft der Göttinger Gruppe vorzunehmen. Während der Laufzeit der Anlage wurden daher ständig neue Beteiligungen gezeichnet, auf die der Anleger in den meisten Fällen keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Nach Ende der gesamten Laufzeit seiner Beteiligungen, hat der Anleger einen Anspruch auf die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach aktuellen Erkenntnissen hatte die Göttinger Gruppe jedoch wenig erfolgreich gewirtschaftet. Vielmehr wurden erhebliche Gelder der Anleger durch Fehlinvestitionen und für den Eigenbedarf aufgewandt. Einnahmen wurden im Wesentlichen nur durch das Kapital neu eingeworbener Gesellschafter erzielt. Ein klassisches Schneeballsystem entwickelte sich. Als auch diese Einnahmequelle ausfiel, war die Insolvenz unausweichlich. Viele Anleger sind dabei bereits durch ihre Berater über das Risiko einer derartigen Beteiligung getäuscht worden. In den Beratungsgesprächen wurde oftmals nicht mitgeteilt, dass bei einer Unternehmensbeteiligung erhebliche Risiken bestehen. In den meisten Fällen wurde weder auf ein Totalverlustrisiko eingegangen, noch auf die Gefahr von Nachschüssen hingewiesen. Vielmehr sei die Beteiligung für die Altersvorsorge bestens geeignet. Daher haben die Berater vielfach sogar die Kündigung sicherer konservativer Anlagen empfohlen, damit die Anleger entsprechendes Kapital zur Verfügung hatten. Oftmals wurde auch der Emissionsprospekt nicht übergeben. In diesen Fällen wurden erhebliche Beratungsfehler begangen, aus denen sich Schadensersatzansprüche ergeben können. Sollte ein professioneller Berater gehandelt haben, besteht oftmals eine Vermögensschadenhaftpflicht, die den entstandenen Schaden regulieren kann. In einem vor dem LG Ulm entschiedenen Fall hatte ein solcher Berater dem Kläger die Anlage als sichere zusätzliche Altersvorsorge vorgestellt. Das LG Ulm hatte den Berater zur kompletten Rückerstattung der durch den Kläger in der Vergangenheit an die Securenta AG geleisteten Einlagen wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Zudem muss der Berater den Anleger von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die diesem durch die Zeichnung der Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden befreien. Der Kläger muss sich dagegen auf seinen Schadenersatzanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen. Nach Ansicht des LG Ulm können auch die schriftlichen Hinweise auf dem Zeichnungsschein die mündlichen Angaben des Beklagten nicht relativieren. Selbst wenn in den dem Kläger überlassenen Unterlagen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage ausreichend dargestellt sein sollten, würden diese Hinweise hinter den davon abweichenden Darstellungen des Beklagten im Beratungsgespräch zurücktreten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Vermittlers blieb ohne Erfolg. Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Vermittlers durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Anleger von atypisch stillen Beteiligungen können sich an dieser Entscheidung orientieren und sollten im Hinblick auf die laufende Verjährung ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen.