(openPR) Wer sich bei Unternehmen der „Göttinger Gruppe“ als stiller Gesellschafter beteiligt hat, kann seine Einlage zurückverlangen, wenn der Vertrag nach dem 01.01.1998 geschlossen wurde und eine spätere Auszahlung des Guthabens in Form einer Rente versprochen wurde.
Die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.03.2005 eröffnen auch für Anleger anderer atypisch stiller Beteiligungen wie beispielsweise der Südwest Finanz Vermittlung AG („Südwestrentaplus“) oder der Frankonia Wert AG („Frankonia Sachwert“) neue Möglichkeiten. Wer nach dem 1. Januar1998 eine solche atypisch stille Beteiligung gezeichnet hat, mit dem Versprechen, später eine Rente zu erhalten, kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und seine Einlage zurückfordern. Darüber hinaus müssen keine weiteren Zahlungen geleistet werden.
Die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und die Frankonia Wert AG haben ebenso wie die „Göttinger Gruppe“ bis Ende 1999 Beteiligungen und zum Teil darüber hinaus Beteiligungen vermittelt, bei denen, oft nach mehr als 15 Jahren, die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben in monatlichen oder jährlichen Raten (Rente) versprochen wurde. Nicht selten wurde eine Verzinsung des Guthabens mit 6 % zugesichert.
Das Versprechen einer solchen ratenweisen Auszahlung in Form einer Rente stellt seit einer zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ein Bankgeschäft dar. Über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügten weder die Göttinger Gruppe, noch die Südwest Finanz Vermittlung AG („Südwestrentaplus“) oder die Frankonia Wert AG („Frankonia Sachwert“). Damit können die zumeist noch über 15 - 20 Jahre laufenden, höchst unprofitablen Beteiligungen nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH durch die Anleger gekündigt werden. Sie hätten aufgrund der Kündigung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes, den ihre Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung hat.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Einlagen besteht für Anleger, die nach dem 01.01.1998 eine Südwestrentaplus- oder Frankonia Sachwert Beteiligung gezeichnet haben, wenn diese bei der Beratung vor der Zeichnung der Beteiligung nicht darauf hingewiesen wurden, daß eine solche verzinste Rente durch die jeweilige Beteiligungsgesellschaft aufgrund der geänderten Gesetzeslage weder angeboten, noch gezahlt werden dürfe. Der BGH geht von einer mangelhaften Beratung aus, wenn dem Anleger die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Die Folge ist, dass der Anleger seine gezahlten Einlagen als Schadensersatz von der Beteiligungsgesellschaft zurückverlangen kann.





















