(openPR) Immer wieder wollen Anleger ihre Beteiligungen an den zur Würzburger Frankonia-Gruppe gehörenden Gesellschaften, wie der Frankonia Sachwert AG, der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG, der Frankoniawert AG bzw. der Frankonia Wert AG beenden. Überwiegend handelt es sich bei den Beteiligungen um sog. atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch um sog. Kommanditbeteiligungen.
Diese Beteiligungen hatten die Anleger jeweils in den Glauben erworben, damit eine zusätzliche sichere Altersvorsorge zu betreiben. Erst zu spät merkten sie, dass die Beteiligungen nicht ihren Anlagezielen entsprachen: Wegen des grundsätzlich möglichen Totalverlustrisikos sind atypisch stille Beteiligungen – ebenso wie Kommanditbeteiligungen – als Altersvorsorge ungeeignet. Hinzu kommt, dass den Beteiligten erst jetzt bewusst wird, dass sie bis zur Höhe ihrer Gesamteinlage haften; häufig wurden sie nämlich von ihrem Berater auf diesen Umstand nicht hingewiesen.
Um nicht weiterhin in eine Anlage zu investieren, die nicht ihren Bedürfnissen entspricht, wollen immer wieder Anleger ihre Beteiligungen beenden. Zwar ist eine vorzeitige Kündigung der Beteiligungen eigentlich in den Gesellschaftsverträgen nicht vorgesehen. „Es ist uns jedoch mittlerweile in einer Vielzahl von Fällen gelungen“, so Rechtsanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar „sowohl atypisch stille, als auch Kommanditbeteiligte aus Ihren Beteiligungen zu helfen. Auf diese Weise konnten wir die Anleger nicht nur von ihren zukünftigen Zahlungsverpflichtungen befreien, sondern auch zumindest einen Teil ihrer bisher geleisteten Einlagen zurückholen“.
Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Frankonia Sachwert AG “ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.












