(openPR) Anleger der Frankonia Sachwert AG bzw. der Frankoniawert AG und der Capital Sachwert Alliance (CSA) Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG erhielten Ende 2006 die Mitteilung, dass sich der Firmenname ab sofort von Frankoniawert AG in Deltoton AG geändert habe. Zweck der Namensänderung sei ausschließlich die „Imageverbesserung“ und habe keine Auswirkungen auf die Beteiligungen.
Die Notwendigkeit einer solchen „Imageverbesserung“ liegt auf der Hand: Die Frankonia geriet in den letzten Monaten zunehmend unter Beschuss von Seiten der Anleger und Anlegerschutzvereinigungen.
Vielen der Beteiligten wurde nämlich erst nach Unterzeichnung der Beteiligungsverträge anlässlich veröffentlichter Mitteilungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaften gewahr, welche enormen Risiken ihre Investition als atypisch stiller Gesellschafter der Frankonia Sachwert AG oder der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG tatsächlich aufweist.
Diese wurden nämlich im Rahmen der Vermittlung der Beteiligungen oftmals nicht deutlich gemacht. Die Beteiligung wurde vielmehr als sichere Anlage empfohlen, die eine überdurchschnittliche Rendite verspreche. Vermittler empfahlen die Anlage zuweilen zum Zwecke der Altersvorsorge, die zudem steuerliche Vorteile aufweise, und dies, obwohl die Frankonia angeblich die Vermittler ausdrücklich angewiesen habe, keine Werbung mit Steuervorteilen zu betreiben.
Das Oberlandesgericht München hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass einem in Sachen Kapitalanlagen erkennbar unerfahrenen Normalverdiener, der neben der gesetzlichen Rente eine weitere Altersversorgung erwerben will, keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen empfohlen und vermittelt werden darf (OLG München, Urteil vom 29.05.2006 - 19U5914/5).
In dem Urteil des OLG München heißt es sogar, dass eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, zur Überzeugung des Gerichts grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet sei.
Vor diesem Hintergrund sind gute Chancen der Anleger erkennbar, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer notleidenden Kapitalanlage durchzusetzen.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist jedoch auf den Ablauf von Verjährungsfristen zu achten.
Diesbezüglich hat allerdings der Bundesgerichtshof die Stellung der Anleger kürzlich verbessert. Mit Urteil vom 23.01.2007 (Az. XI ZR 44/06) hat der 11. Senat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB auch in Überleitungsfällen, in welchen der Anspruch bereits vor dem 01.01.2002 entstanden ist, erst dann gegeben sind, wenn der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Betroffenen Anlegern ist jedenfalls dringend anzuraten, hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. der Rückabwicklung ihrer Beteiligung anwaltlichen Rat einzuholen.
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