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Frankonia: Neuer Name – neues Glück?

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(openPR) Mit einiger Verwunderung haben die Anleger der Frankoniawert AG zur Kenntnis genommen, dass sich ihre Gesellschaft mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16.08.2006 und der Eintragung im Handelsregister im Oktober 2006 in Deltoton AG umbenannt hat.



Dies geschah, wie die Gesellschafter in einem Rundschreiben der Deltoton aus dem November 2006 erfahren, „ausschließlich zur Imageverbesserung“, was angesichts diverser negativer Berichte in den einschlägigen Fachpublikationen nicht wirklich überrascht.

Gleichzeitig beeilt sich die Frankonia bzw. die Deltoton im Übrigen, den Anlegern in besagtem Rundschreiben zu versichern, dass die Namensänderung „keine Auswirkungen auf Ihre Beteiligung“ hat. Also:„Alter Wein in neuen Schläuchen“. Und das dürfte letztlich das eigentliche Problem sein. Denn - egal, unter welchem Namen - eine atypisch stille Beteiligung bei der Frankonia ist, wie FINANZtest bereits im Mai 2001 feststellte „riskant“. Denn, so FINANZtest weiter, „Anleger dieses Beteiligungsmodells sind nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt“. So gesehen wären Änderungen bzw. „Auswirkungen“ auf die Beteiligungen mehr als wünschenswert gewesen.

Folge der Namensänderung dürfte damit sein, dass zukünftig die einschlägigen Publikationen nicht (mehr) mit der Deltoton in Verbindung gebracht werden - ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Anleger können Ihre Anlagen von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Frankonia Sachwert AG" anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informa-tionen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessenge-meinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

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