(openPR) Augsburg, 17.07.2006 - Das Landesgericht Göttingen hat in einer aktuellen Entscheidung erneut einem Anleger der „Göttinger Gruppe“ Schadensersatz zugesprochen.
Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 1994 und 1997 als atypisch stiller Gesellschafter an der Göttinger Vermögensanlagen AG mit mehreren Raten- und Einmalbeteiligungen.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen, da er bei der Vermittlung der Beteiligungen fehlerhaft aufgeklärt worden sei. Die Geldanlage wurde ihm als sicher und zur Altersvorsorge tauglich vermittelt. Ein Hinweis über ein eventuelles Nachschussrisiko erfolgte ebensowenig wie eine Aufklärung darüber, dass ein Schneeballsystem vorliegt und nur ein geringer Teil der Einlage ihm zu Gute kommen würde.
Nach der Entscheidung des LG Göttingen haftet die beklagte Securenta AG als Nachfolgerin der Göttinger Vermögensanlagen AG dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verschuldens des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung.
Das Verhalten des Vermittlers muss sich die Beklagte zurechnen lassen.
Als Schadensersatz bekam der Kläger seine Gesamteinlage abzüglich der ausgezahlten Entnahmen zugesprochen.
Das Gericht hielt dabei in den Entscheidungsgründen insbesondere explizit fest, dass die Bezeichnung der Beteiligung als „sicher“ irreführend und angesichts der mitunternehmerischen Risiken falsch ist.
Daneben hätte eine Aufklärung über die Nachschusspflicht und das Verlustrisiko erfolgen müssen.
Des Weiteren trifft den Anleger kein Mitverschulden, soweit die schriftlichen Hinweise und Erläuterungen in den Emissionsunterlagen von Seiten des Vermittlers im Beratungsgespräch relativiert werden.
Dieses Urteil ist insbesondere für diejenigen Anleger bedeutend, die Beteiligungen bei der „Göttinger Gruppe“ vor dem 01.01.1998 abgeschlossen haben.
Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind, wird ein Aufklärungsmangel bereits darin gesehen, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher dargestellt worden ist. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vertritt dagegen den Standpunkt, die Rentenzahlungen seien aufgrund einer Änderung des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 1998 unzulässig geworden.
Für Verträge vor dem 01.01.98 präzisiert das LG Göttingen nunmehr die bereits vom BGH aufgestellten Grundsätze eines Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens.
Anleger derartiger „Altbeteiligungen“, sollten den Fall hinsichtlich eines Aufklärungsmangels des Vermittlers prüfen lassen.





