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Göttinger Gruppe: Geschäftskonto der Securenta AG gekündigt

Bild: Göttinger Gruppe: Geschäftskonto der Securenta AG gekündigt

(openPR) Die Situation bei der Göttinger Gruppe wird nunmehr für die betroffenen Anleger kritisch.
Wie die "Süddeutsche Zeitung" in ihrer Ausgabe vom 24.08.2006 berichtet, hat die Volksbank Göttingen das Geschäftskonto der Securenta AG, dem Hauptunternehmen der Göttinger Gruppe, fristlos gekündigt.


Die Bankverbindung bei der Volksbank war das zentrale Geschäftskonto des Unternehmens.
Medienberichten zufolge hat die Göttinger Gruppe nun ein Treuhandkonto bei der Kreissparkasse Eichsfeld in Thüringen eingerichtet.
Über dieses Konto sollen offenbar etwaige Zahlungen an die aktuellen Anleger erfolgen.
Grund für diesen radikalen Schritt der Volksbank Göttingen waren unter anderem die zahlreichen Pfändungen gegen den Kontoinhaber.
Allein derzeit sollen 437 Pfändungen mit einem Volumen von 4,6 Millionen Euro im Raum stehen.
Die Göttinger Gruppe soll bereits Immobilien veräußert haben, um ihre Gläubiger zu befriedigen.
Die Entwicklung kommt für Fachleute nicht überraschend.
In den neunziger Jahren wurden über die Göttinger Firma atypisch stille Beteiligungen in einem geschätzten Volumen von 1 Milliarde Euro ca. 100.000 Anlegern angeboten.
Damit war das Unternehmen einer der größten deutschen Anbieter auf dem Markt.
Die Securenta AG verkaufte das Anlagemodell mit der "SecuRente", die in Form von mitunternehmerischen Beteiligungen eine Altersversorgung in steuerlich optimierter Form darstellen sollte.
Den Anlegern wurde eine risikolose und lukrative Altervorsorge versprochen.
Diese Attribute trafen jedoch in den meisten Fällen gerade nicht zu.
Die Anlage steht und fällt mit der Unternehmensentwicklung.
Anleger, die eine sichere Altersvorsorge wünschen, wollen gerade kein unternehmerisches Risiko in Kauf nehmen.
Nach Änderung des Kreditwesengesetzes untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Göttinger Gruppe im Oktober 1999 die Durchführung des Rentenmodells, da dieses aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.1998 unzulässig geworden war.
Die Verrentung der Auszahlungsbeträge ist seit der 6. Änderungsnovelle zum Kreditwesengesetz (KWG) unzulässig, da der Securenta AG die erforderliche Erlaubnis fehlt.
Die Konsequenz der Unzulässigkeit der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben in verrenteter Form war, dass die Securenta AG die aufgrund der Kündigung atypischer stiller Beteiligungen fälligen Auseinandersetzungsbeträge in einer Summe auszahlen musste.
Dies führte folgerichtig dazu, dass bei Kündigung der Folgebeteiligungen die letzte und vorletzte noch in der Verlustphase befindlich war, was zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen für die stillen Gesellschafter führen konnte.

Derzeit versucht die „Göttinger Gruppe“ mit der V.CTB Vermögen Trust Capital Berlin GmbH & Co. KG frisches Anlegergeld einzusammeln.
Bei einer Saldierung der aktuellen Verkehrswerte (258 Mio. DM) mit den langfristigen Bankverbindlichkeiten (110 Mio. DM) und allen sonstigen Verbindlichkeiten (157 Mio. DM) wird klar, dass dies wohl auch dringend nötig ist.

Ein Hauptgrund für die drohende Zahlungsunfähigkeit dürften die zahlreichen, zum Teil bereits höchstrichterlich entschiedenen Gerichtsverfahren sein, in denen das Unternehmen zu Schadensersatzzahlungen an Anleger verurteilt wurde.
Daneben wurden auch etliche Vergleiche mit Anlegern geschlossen.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Betroffene, die im Vertrauen auf eine monatliche „Secu-Rente“ seit 1998 Geld in die Göttinger Gruppe investiert haben, ihre Einlagen komplett zurückfordern, weil die Göttinger Gruppe die Guthaben künftig nur noch in Gestalt einer Einmalzahlung leistet.
Damit entfällt die versprochene Verzinsung von jeweils 7% auf den jeweiligen Restbetrag.
Ob betroffene Anleger unabhängig vom aktuell bestehenden Wert ihrer Beteiligung ihre Einlagen vollständig zurückverlangen können, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob sie bei Abschluss des Vertrages korrekt über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt wurden.
Bei Verträgen, die nach dem 01.01.1998 geschlossen wurden, sahen die Richter einen Aufklärungsmangel bereits darin, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher versprochen wurde.

Anlegern sind ein sofortiger Ausstieg aus der stillen Beteiligung und die Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu raten.

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