(openPR) Für Kunden der Securenta AG, eine zur Göttinger Gruppe gehörende Gesellschaft, haben sich Veränderungen in der Rechtslage ergeben, die freudig stimmen dürften. Bisher wurde angenommen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht lediglich für Anlagen, die nach dem 01.08.1998 gezeichnet wurden, gilt. Diese Annahme hat sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes, BGH, vom 26.09.2005 als falsch erwiesen. Der BGH geht davon aus, dass Schadensersatzansprüche aufgrund mangelnder Aufklärung über das Verlustrisiko auch für Verträge gelten, die vor dem 01.01.1998 abgeschlossen worden sind.
Auch die Annahme, die Verjährung ende für alle Beteiligungen bereits am 31.12.2004, wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig nicht bestätigt. Das OLG stellt fest, dass die Ansprüche geschädigter Anleger nicht automatisch zum 31.12.2004 verjährt sind. Die neue dreijährige Verjährungsfrist beginne erst ab Kenntnis des Anspruchs und des Verantwortlichen zu laufen.
Nach Ansicht des DVS-Vertrauensanwaltes Segelken ist mit der Entscheidung vom 16.06.2005 ein sehr verbraucherfreundliches Urteil durch das Landgericht Göttingen gefällt worden. Die Securenta AG wurde dazu verurteilt, den Anlagebetrag einer betroffenen Beteiligung vom 23./30.04.1998 zu erstatten, da keine Aufklärung über die Rechtsunsicherheit der 6. KWG-Novelle erfolgt war.
Segelken über die veränderte Rechtslage der Securenta AG: „Insgesamt haben sich zahlreiche Lockerungen bezüglich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Die Securenta AG bzw. Göttinger Gruppe verfügt noch über Vermögenswerte. Betroffene Anleger sollten aber in jedem Fall ihre Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.“
Betroffene Anleger können sich ab sofort der „Interessengemeinschaft Securenta AG / Göttinger Gruppe" im Deutschen Verbraucherschutzring DVS e.V. anschließen. Der Deutsche Verbraucherschutzring DVS e.V. lässt durch die Vertragsanwälte des Vereins die Ansprüche der Anleger prüfen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 70 Euro (zzgl. MwSt). Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des DVS e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.
Die 70 Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Für Fragen in dieser Angelegenheit steht den Anlegern die Telefonnummer 03641/353504 der DVS-Geschäftsstelle Jena zur Verfügung.
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