(openPR) Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I vom 29.01.2008 muss eine Anlageberaterin dem Kläger, der von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, vertreten wurde, den Schaden, den der Anleger in Höhe der geleisteten Einzahlungen abzüglich erhaltener Auszahlungen und Steuervorteile erlitten hat, ersetzen.
Der geschädigte Anleger hatte mehrere Beteiligungen an der Göttinger Gruppe gezeichnet. Der Beklagten hatte er vorgeworfen, dass diese Anlagen nicht seinen Anlagezielen entsprachen und er auch nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sei.
Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen dem Anleger und der Beraterin ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte hat ihre daraus resultierenden Pflichten verletzt, da die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt war. Nach den Feststellungen des Gerichts waren die Anlageziele des Anlegers vor allem auf eine Anlage zur Altersvorsorge ausgerichtet. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sah das Gericht insbesondere darin, dass es sich bei derartigen Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen um hochriskante Unternehmensbeteiligungen handelt, die kein zur Altersvorsorge geeignetes Anlageprodukt darstellen würden. Außerdem habe die Beklagte auch den Anleger nicht auf diese Risikolage hingewiesen, sondern bei ihm vielmehr die Vorstellung erweckt, dass die Göttinger Gruppe nur in Immobilien investieren würde und dadurch die Substanz gesichert sei.
Wie dieses Urteil belegt, bejahen Gerichte zunehmend auch eine Haftung von Beratern, wenn die Grundsätze der sog. anlegergerechten Beratung nicht beachtet werden, also die persönlichen Verhältnisse, Erfahrungen und Kenntnisse, die Risikobereitschaft und insbesondere die Anlageziele nicht oder fehlerhaft berücksichtigt werden.
Die Entscheidung bedeutet nach Ansicht von Rechtsanwalt Oliver Busch aber auch eine Chance und eine Hoffnung für viele Anleger, die durch Anlagen über die Göttinger Gruppe geschädigt worden sind. In den Insolvenzverfahren der Gesellschaften der Göttinger Gruppe können die Anleger allenfalls eine Quote erwarten, wenn ihre Forderung anerkannt wird. Auch dafür muss aber eine Schadensersatzforderung angemeldet werden, der reine Abschluss des Beteiligungsvertrages begründet keine Insolvenzforderung. Wenn der Anleger allerdings von seinem Berater oder Vermittler fehlerhaft beraten bzw. unzureichend über die Risiken aufgeklärt worden ist, kann er von diesem Schadensersatz in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich erhaltener Vorteile fordern. Wie das aktuelle Urteil zeigt, ist eine Haftung des Beraters insbesondere dann begründet, wenn die Beteiligungen an der Göttinger Gruppe als zur Altersvorsorge taugliche Anlagen empfohlen wurden oder der Anleger nicht über die hohen Risiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung aufgeklärt worden ist.
Oliver Busch
Rechtsanwalt