(openPR) Die atypisch stillen Beteiligten der nunmehr insolventen Securenta AG und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA (auf welche die ursprünglich gegründeten Gesellschaften Langenbahn AG, Göttinger Vermögensanlagen AG, Göttinger Beteiligungs AG, Securenta AG,
Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA verschmolzen sind) könnten durchaus zukünftig Forderungen ausgesetzt sein. Denn in vielen Fällen sind nur Beitragsfreistellungen oder Stilllegungen der atypisch stillen Beteiligungsverträge vereinbart worden, so dass Ansprüche nur ruhen. Die jeweiligen Insolvenzverwaltungen in Berlin und Hamburg haben derartige Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen.
Insofern die Voraussetzungen vorliegen, könnten dagegen betroffene Beteiligte der insolventen Securenta AG und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA Gegenansprüche entgegenhalten. Auch stehen den Beteiligten die betreffenden Anlagevermittler als geeignete (und zahlungsfähige) Anspruchsgegner in Frage, wenn Schadensersatzansprüche begründet sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH muss einem Anlageinteressenten für seine Anlageentscheidung ein zutreffendes Bild über die Anlage bzw. das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Quelle:
http://www.kanzlei-renner.de/securenta_insolvenz_forderungen_1_w.htm
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