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.eu-Domainnamen - Verfügungsverbot im Streitfall

10.09.200714:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bei Domainstreitigkeiten geht es nicht nur darum, dem nichtberechtigten Inhaber den streitigen Domainnamen durch einen Verzichtsanspruch abzuringen, sondern vielmehr auch darum, zu verhindern, dass der Domainname wirksam auf Dritte übertragen wird und damit ein eigentlich bestehender gerichtlich durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Inhaber ins Leere laufen würde – der Erfolg des Verzichtsanspruchs wäre dann nur ein Pyrrhussieg.



Die IT-Recht-Kanzlei hatte in dem Beitrag zum Dispute-Eintrag bei der DENIC e.G. darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig und sinnvoll dieser bei Domainstreitigkeiten bezüglich der Top-Level-Domain .de ist, da damit die Priorität des berechtigten und dargelegten Anspruchs auf einen Domainnamen gesichert und die Registrierung des Domainnamens für einen Dritten bzw. die Übertragungsmöglichkeit auf einen Dritten während des Domainstreits verhindert werden kann.

Anders gestaltet sich dies jedoch bei der Top-Level-Domain .eu. Bei ihr kann auf ein vergleichbares Rechtsinstrument nicht zurückgegriffen werden, da ein solches von der EurID (European Registry of Internet Domain Names), der für die Top-Level-Domain .eu zuständigen Non-Profit-Organisation mit Sitz in Diegem bei Brüssel/Belgien, nicht zur Verfügung gestellt wird.

1. Kleiner Exkurs zu dem von der EurID angebotenen Rechtsinstrument:

Das ADR-Verfahren:

ADR ist die Abkürzung für „Alternative Dispute Resolution“, ein Schiedsgerichtsverfahren, welches vor dem in Prag ansässigen Tschechischen Schiedsgericht durchgeführt wird. Das Schiedsgericht verwaltet das ADR-Verfahren im Einklang mit den Allgemeinen Regeln für die .eu-Domainnamen der Europäischen Kommission (EG Verordnung 874/2004). In diesem Verfahren kann alternativ zu einem normalen Gerichtsverfahren ein Dritter gegen eine .eu-Domainregistrierung vorgehen, wenn der Domainname gegen Namensrechte verstößt und der Domaininhaber keinerlei Rechte an dem Namen geltend machen kann oder er bösgläubig die Domain registriert hat oder benutzt, und deren Löschung und ggf. auch die Übertragung an sich selbst verlangen. Während des ADR-Verfahrens ist die Übertragung der Domainregistrierung auf einen Dritten untersagt, die Benutzung ist jedoch erlaubt.

Allerdings ermöglicht das ADR-Verfahren nicht wie bei einem Dispute-Eintrag, dass demjenigen, der das Verfahren gegen den Domaininhaber angeregt hat, nach der Löschung garantiert wird, selbst Inhaber der Domain zu werden.

Nunmehr hat des Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 10.08.2007 einem Domaininhaber ein Verfügungsverbot auferlegt, solange ein Unterlassungsanspruch gegen ihn bezüglich der Nutzung des Domainnamens besteht.

2. Beschluss des Kammergerichts:

Das Kammergericht Berlin (Datum 10.08.2007, Az: 5 W 230/07) hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem es um die Beanstandung einer .eu-Domainregistrierung ging, beschlossen, dass im Falle eines unberechtigten Namensgebrauchs der Namensinhaberin als Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass eines Verfügungsverbot in Bezug auf den .eu-Domainnamen zusteht.

In dem Fall war die mit der Antragstellerin in Konkurrenz stehende Antragsgegnerin Inhaberin von .eu-Domainregistrierungen, welche den Kern des Firmennamens der Antragstellerin enthielt. Wenn der Domainname eingegeben wurde, erfolgte sofort eine Umleitung auf die Homepage der Antragsgegnerin. Das Landgericht hatte im angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Unterlassung der weiteren Verwendung der streitgegenständlichen Domainregistrierung stattgegeben, jedoch die Anträge auf ein Verbot, die Registrierungen weiter zu halten, sowie ein Verfügungsverbot abgelehnt.

Das Kammergericht meint, das Verfügungsverbot resultiere schon aus den §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB. Nach § 12 BGB kann jemand gegen unberechtigte Namensanmaßungen vorgehen, wenn dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

„Auch wenn die Antragsgegnerin vorliegend im geschäftlichen Verkehr handelt und insoweit Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG grundsätzlich solchen aus § 12 BGB vorgehen, finden die vorgenannten Grundsätze zu § 12 BGB entsprechend im Rahmen der §§ 5, 15 MarkenG Anwendung…“

„Die Antragstellerin ist - nach dem glaubhaft gemachten Vortrag - Namensträgerin hinsichtlich des kennzeichnenden Teils der streitgegenständlichen Domainnamen. Der Antragsgegnerin stehen insoweit keine eigenen Rechte an diesem Namen zu. Sie gebraucht den Namen unbefugt und verletzt - über eine Zuordnungsverwirrung hinaus - schutzwürdige Interessen der Antragstellerin, die von der Registrierung einer eu-Namensdomain ausgeschlossen wird. Zwar hat die Top-Level-Domain .eu in Deutschland bei weitem noch nicht die Bedeutung der allseits bekannten Top-Level-Domain .de. Angesichts des immer bedeutungsvoller werdenden gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft muss es aber der Antragstellerin auch insoweit ermöglicht werden, die für diesen Markt in seiner Gesamtheit naheliegende und zukünftig möglicherweise immer bedeutungsvoller werdende Top-Level-Domain .eu für sich registrieren zu lassen."

Auch wenn es grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung der Registrierung wegen möglicher Verletzung berechtigter Interessen weiterer Namensträger, die möglicherweise prioritätsjüngere Registeransprüche hätten geltend machen können, kann jedoch ein Anspruch dahingehen, dass der Verletzer einen Verzicht auf die Domain gegenüber der Registerstelle erklärt. Einen solchen Verzichtsanspruch hatte die Antragstellerin jedoch nicht gestellt.

„Für den Bereich der Top-Level-Domain „.de“ kann sich immerhin jeder Namensträger ohne Weiteres die Priorität für den Domainnamen durch eine Dispute-Eintragung bei der DENIC sichern. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist ein solches Verfahren im Bereich der Top-Level-Domain „.eu“ nach den AGB der EurlD schon nicht möglich, sondern nur der Abschluss eines Schiedsvertrages (APR-Verfahren). Jedenfalls hierauf muss sich die Antragsstellerin aber nicht verweisen lassen. Damit besteht für die Antragstellerin die Gefahr, dass die Antragsgegnerin ihre Domainnamensrechte wirksam auf Dritte überträgt und ein in dem Hauptsacheverfahren durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ins Leere laufen würde.“

Denn allein das Verbot der Verwendung des Domainnamens schließt nicht die Übertragung auf Dritte aus.

„…Wenn der Namensträger an der Eintragung der Domainnamen nur durch den unbefugten Namensgebrauch des Verletzers gehindert wird, muss ihm die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens zu erreichen, sobald der Verletzer zum Verzicht auf seine - sperrende - Rechtsstellung gezwungen worden ist und der Domainname daher wieder anderweitig vergeben werden kann. Dies darf der Verletzer nicht durch eine Übertragung seiner Rechte auf erst später hinzutretende Interessenten unterlaufen. […] Dementsprechend kann dem Verletzer eines Namensrechts gemäß § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 MarkenG untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.“

3. Fazit:

Zwar führt das Verfügungsverbot in Bezug auf die .eu-Domainregistrierung nicht so weit wie ein Dipute-Eintrag, allerdings wird dem Namensträger, der aktiv gegen die Namensverletzung vorgeht, immerhin ein Schutz dahingehend gewährleistet, dass eine erneute Freigabe der Domain durch die Registrierungsbehörde erfolgen kann und er damit reale Chancen auf Erhalt des Domainnamens hat. Der Beschluss des Kammergerichts zeigt einmal mehr, wie stark Namensrechte sind und dass es sich lohnt, aus ihnen vorzugehen.

IT-Recht-Kanzlei

Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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