(openPR) Stuttgart, 20. Mai 2009 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 entschieden, dass die Leistungs¬beschreibung „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ in einer Rechnung nicht ausreicht.
Im Streitfall wurde ein Vorsteuerabzug verwehrt.
Die Entscheidung begründete der BFH wie folgt:
1.Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung einer abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung muss dahingehend begrenzt sein, dass die nachprüfbare Feststellung eindeutig und leicht erfolgen kann.
2.Es ist möglich, in Rechnungen auf Geschäftsunterlagen zu verweisen, wenn diese eindeutig bezeichnet sind.
3.Der BFH hat die Bezeichnung „technisch“ und „im Jahr 1996“ im Streitfall für die abgerechnete Leistung als nicht konkret beschrieben. Das Attribut „technisch“ bezeichnet eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen. Eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht ist nicht möglich, da in der Rechnung das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde. Ohne Bedeutung ist, ob die abgerechneten Beratungs- und Kontrollhandlungen als eine Vielzahl von Leistungen oder als einheitliche Leistung anzusehen sind. Eine einheitliche Leistung muss aufgrund ihrer Beschreibung in einer Rechnung identifizierbar sein.
Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Merkmale enthalten:
-Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung,
-vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
-Steuernummer oder wahlweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
-fortlaufende Rechnungsnummer,
-Ausstellungsdatum der Rechnung,
-Zeitpunkt, bei Miet- oder Pachtverträgen den Zeitraum, der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts, wenn nicht identisch mit Ausstellungsdatum der Rechnung,
-der Nettobetrag (einzeln aufgeschlüsselt nach Steuersätzen),
-Steuerbetrag,
-Bruttorechnungsbetrag,
-Hinweise auf Steuerbefreiungen (Kurzbeschreibungen wie „Ausfuhr“, „Krankentransport“, „Ausfuhrlieferung“ etc. sind ausreichend).
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