(openPR) Der Unternehmer, der die in einer Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen will, muss sich nunmehr bei allen Unternehmensformen desjenigen Unternehmers, der die Leistung erbringt, vergewissern, ob die Angaben in dessen Rechnung richtig sind.
Bei der Umsatzsteuer wird die nach dem Umsatz berechnete Steuerpflicht mit sogenannten Vorsteuerbeträgen verrechnet, die der Steuerpflichtige bereits auf Rechnungen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit bezahlt hat. Der Bundesfinanzhof hatte bislang nur für Rechnungen von Unternehmen in der Rechtsform GmbH entschieden, dass sie Namen und Sitz des leistenden Unternehmers tragen müssen. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung auf alle Unternehmensformen ausgedehnt.
Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Händler im Jahr 1996 aus Italien reimportierte Fahrzeuge erworben. Verkäufer war ein italienischer Lieferant. Die Rechnungen lauteten allerdings auf den Namen einer Düsseldorfer Scheinfirma. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 machte der Kläger die in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Höhe von knapp 33.000 € als Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die gegen den Kläger festgesetzte Umsatzsteuer sei nicht um den in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag herabzusetzen. Denn ein Vorsteuerabzug sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich existiert. Hierfür trage der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast, weil für ihn die Obliegenheit bestehe, die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überprüfen.
Ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer sollte sich also immer davon überzeugen, dass der in den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen angegebene Sitz der Firma bei Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat und dass der Name der Firma auch richtig und vollständig angegeben ist.
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