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Die Verfolgung einer Verkehrsstraftat endet nicht an der Grenze

06.08.200715:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Gerade im Straßenverkehr ist der Grat zwischen Missgeschick und Straftat sehr schmal: Wird bei einem Unfall eine Person verletzt oder getötet, geht es schnell um Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, unterlassene Hilfeleistung oder gar Totschlag. Besonders groß ist die Verunsicherung, wenn solches im Ausland passiert. „Grundsätzlich gilt, dass eine Verkehrsstraftat, die von einem Deutschen im Ausland begangen wird, auch auf Basis des deutschen Strafrechts verfolgt und geahndet werden kann“, erläutert Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf.



Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschuldigte im Ausland noch nicht wegen seiner Tat verurteilt wurde. Zudem muss die im Ausland begangene Tat auch nach dem Recht des Tatortlandes durch einen Straftatbestand mit Strafe bedroht sein. Beispiel Verkehrsunfallflucht: Während diese in Deutschland Straftatbestand ist, wird sie in Österreich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geahndet. „Hier braucht der Täter ein mögliches deutsches Strafverfahren also nicht zu befürchten“, erläutert Demuth.

Autofahrer, denen nach der Rückkehr nach Deutschland eine Verkehrsstraftat im Ausland vorgeworfen wird, müssen zunächst damit rechnen, für einzelne Verfahrensmaßnahmen wie Vernehmungen oder die Zustellung von Ladungen oder Entscheidungen von den deutschen Behörden kontaktiert zu werden – dies ist die so genannte Rechtshilfe. „In der Regel erfolgt zugleich der Hinweis, dass die Rechtshilfe keine Vollstreckungshilfe umfasst und dass man sich gegen einzelne Entscheidungen nur im Tatortland selbst zur Wehr setzen kann“, betont Demuth. „Wichtig ist auch, dass derjenige, der einer im Ausland verhängten Geldstrafe nicht nachkommt, deswegen in Deutschland nicht in Ersatzhaft genommen werden kann.“

Schwieriger wird es, wenn ein Europäischer Haftbefehl vorliegt. Dann kann ein Deutscher an einen EU-Mitgliedsstaat zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden. Das setzt unter anderem voraus, dass sich die Tat im Wesentlichen im Ausland abgespielt hat und der Ausgelieferte nach einer Verurteilung wieder nach Deutschland überstellt wird, um hier seine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Außerdem greift der Europäische Haftbefehl nur bei 32 aufgelisteten Deliktsarten. Im Straßenverkehr kann hier die schwere Körperverletzung einschlägig sein.

Wurde der Betroffene im ausländischen EU-Staat jedoch schon rechtskräftig verurteilt, ist die Auslieferung strikt an seine Zustimmung geknüpft. Stimmt er nicht zu, sind die deutschen Justizbehörden verpflichtet, die ausländische Strafe zu vollstrecken. „Bei einem Verfahren, das im Ausland wegen eines schweren Verkehrsvergehens geführt wird, sollte man daher nicht untätig bleiben“, warnt Strafverteidiger Demuth, „bemüht man sich nicht rechtzeitig um Verteidigung, kann es auch im vermeintlich sicheren Deutschland ein böses Erwachen geben – spätestens beim Strafantritt.“
Infos: www.cd-recht.de

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