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Sanktionierung unerwünschte Telefonwerbung

16.05.200717:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Sanktionierung unerwünschte Telefonwerbung
Rechtsanwalt Stefan Thiel
Rechtsanwalt Stefan Thiel

(openPR) Kiel, 15.05.2007. Da sich das Verbot unerwünschter Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Vergangenheit als nicht ausreichend wirkungsvoll erwies, sollen jetzt die Regelungen dafür verschärft werden.

Eine Gesetztesinitiative von Bundeswirtschaftsminister Michael Glos sieht vor, dass zukünftig die Möglichkeiten der Rufnummerunterdrückung für Unternehmen erschwert werden sollen. Dies wird durch eine Initiative von Bundesjustizministerin Zypris flankiert, welche ein Bußgeld für Verstöße gegen das Verbot der Telefonwerbung im privaten Bereich vorsieht.

"Es gibt zwar immer schwarze Schafe bei den Unternehmen, aber wir halten diese geplanten Maßnahmen für die ersten Schritte in die richtige Richtung", sagt Rechtsanwalt Stefan Thiel, LL.M., Partner der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER in Köln. "Durch die Einschränkung der Rufnummerunterdrückung haben es die Unternehmen schwerer, die gezielt gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen. Und die Verbraucher können leichter nachvollziehen von wem sie zuhause am Telefon durch unerwünschte Werbung belästigt werden", so der Wettbewerbsrechtler weiter.

Die derzeitige Regelung des § 7 UWG sieht vor, dass Telefonwerbung bei Verbrauchern wettbewerbswidrig ist. Dies kann durch Konkurrenten oder Verbraucher, die sich an einen Wettbewerbsverein richten durch Abmahnungen , Unterlassungsklagen und Vertragsstrafen geandet werden.

"Durch die Verhängung eines zusätzlichen Bußgeldes, wird das wirtschaftliche Interesse der unlauteren Werber zusätzlich verringert, gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen", so Thiel. "Vielleicht werden wir in Zukunft wirklich nur noch dann von Unternehmen angerufen, wenn wir tatsächlich im Preisausschreiben gewonnen haben." Es wäre zu wünschen.

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BRENNECKE & PARTNER - Rechtsanwälte
Pressesprecher: RA Marc Y. Wandersleben
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Tel. 0511/260 918 - 0
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