(openPR) Durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wird der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht bei Klagen gegen Verbraucher abgeschafft
Der Bundestag hat am 26.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Interessant ist vor allem, dass der „fliegende Gerichtsstand“ bei Klagen gegen natürliche Personen im Urheberrecht stark eingeschränkt wird. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand hat es Klägern erlaubt, den Ort der Klage zu bestimmen und so Gerichte mit für sie vorteilhafter Rechtsprechung auszuwählen. Dies wurde im Urheberrecht damit begründet, dass für den Ort der Rechtsverletzung die Abrufbarkeit entscheidend ist. Da insbesondere das Internet im ganzen Bundesgebiet abrufbar ist, konnte an allen deutschen Amts- bzw. Landgerichten geklagt werden.
In Zukunft Klage am Wohnort natürlicher Personen
Im Bereich des Urheberrechts muss in Zukunft eine Klage gegen eine natürliche Person an dessen Wohnsitz erfolgen, wenn die Person das geschützte Werk nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Bei dem Gerichtsort wird es sich regelmäßig nicht um das allgemein zuständige Amts- oder Landgericht handeln, sondern um das für den jeweiligen Bezirk zuständige Gericht in Urheberrechtssachen. Ein solches Gericht kann von den Bundesländern durch Rechtsverordnung bestimmt werden (hiervon wird in vielen Ländern Gebrauch gemacht). Im Bereich des Wettbewerbsrechts und des Presserechts wird es jedoch zunächst beim „fliegenden Gerichtsstand“ bleiben, aber auch hier haben die Fraktionen bereits Änderungen für die nächste Legislaturperiode angekündigt.
Weitere Gesetzesänderungen
Durch das aktuelle Maßnahmenpaket wurden zudem Änderungen zu unlauterer Telefonwerbung, zu urheberrechtliche Abmahnungen und zu unseriösen Geschäftsmethoden im Bereich Inkasso verabschiedet.
Insbesondere soll aggressive Telefonwerbung verhindert werden, indem Verträge über Gewinnspiele in Zukunft nur in Textform gültig sein werden. Bußgelder im Bereich der Telefonwerbung wurden versechsfacht und betragen nun zwischen 50.000 und 300.000 EUR. Weiterhin sollen Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen (vor allem im Bereich des File-Sharings) geschützt werden, indem die Gegenstandswerte auf 1.000 € begrenzt werden. Außerdem erhalten zu Unrecht Abgemahnte in Zukunft einen Gegenanspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten. Schließlich wurde im Bereich des Inkassowesens die Transparenz bei Forderungen und Gebühren erhöht, da Unternehmen künftig angeben müssen, warum sie eine Rechnung eintreiben, für wen sie diese eintreiben und wie sich die Kosten zusammensetzen. Auch die möglichen Sanktionen der Aufsichtsbehörden gegen Inkassounternehmen wurden verschärft.




