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Internetrecht: Störerhaftung für Altfälle bleibt bestehen

19.03.201814:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Oberlandesgericht in München hat nun klargestellt, dass die Störerhaftung für Altfälle im Einzelfall bestehen bleiben kann. Damit muss der Netzaktivist und Piraten-Politiker Tobias McFadden seine Abmahnung in Höhe von 800 Euro bezahlen.

Störereigenschaft bleibt bestehen

Die Richter sahen in dem Fall, der bereits bis ins Jahr 2010 zurückreicht, den Politiker als Störer in der Pflicht. Damals hatte Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene WLAN seines Büros ein Song illegal heruntergeladen worden war.
Zwar wurde seit dem 12.10.2017 die Störerhaftung abgeschafft, um die Verbreitung von offenen WLA-Netzen zu fördern. Die Richter stellten aber fest, dass der Politiker zum damaligen Zeitpunkt Störer gewesen und damit auch die Abmahnung rechtens gewesen sei. Damit sei in Einzelfällen die mittlerweile abgeschaffte Störerhaftung dennoch möglich.
Im Ergebnis muss der Politiker nun seine Abmahnung in Höhe von 800 Euro an Sony Music begleichen.

Kein Anspruch auf zukünftige Unterlassung

Das Gericht allerdings verneinte eine von Sony Music begehrte Unterlassung. Aufgrund der Gesetzesänderung und der Abschaffung der Störereigenschaft sei ein solches Unterlassungsbegehren, welches auf die Zukunft gerichtet ist, nicht mehr gerechtfertigt.
Auch wies das Gericht den Einwand von Sony Music zurück, das neue Telemediengesetz mit der Abschaffung der Störerhaftung sei europarechtswidrig. „Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANS und Netzwerken in Bürgerhand“, so McFadden.
Damit besteht vorerst keine Gefahr, dass die Gesetzänderung auf europäischer Ebene kontrolliert wird.

Das Telemediengesetz ist eine der zentralen Vorschriften im Internetrecht, da es die bis dahin verschiedenen Gesetz und Regelungswerke für den gesamten Bereich des Internetrechts zusammenfasst. Das durch letztmalige Änderung im Oktober 2017 in Kraft getretene Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für alle Telemedien in Deutschland. Neben Vorschriften zur Haftung bei illegalen Downloads finden sich weitere Vorschriften für Telemediendienste und zum Datenschutz.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html

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