(openPR) Wer an File-Hosting-Dienste denkt, kommt an dem bekannten Schweizer Hoster Rapidshare nicht vorbei. Und immer wieder taucht im Bereich Internetrecht die Frage auf, ob die Nutzung der Angebote dort rechtlich zulässig ist. Sofern es sich um urheberrechtlich geschützte Dateien handelt, wie z.B. Filme, Musik, Computerspiele, begeht derjenige, die diese Dateien auf die Server eines auch Sharehoster genannten Dienstes lädt, dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn er die Links zum Herunterladen und somit auch die geschützten Dateien öffentlich zugänglich macht, §19a UrhG, ohne dazu berechtigt zu sein. Derjenige Nutzer wiederum, der von dem Link Gebrauch macht und die Dateien dann auf seinen Computer herunterlädt, erstellt in diesem Moment eine Kopie des betreffenden Werkes. Auch dies ist urheberrechtlich geschützt.
Wie steht es nun aber mit der Haftung des Dienstanbieters selber? Diese Frage ist für alle Anbieter von Hosting-Diensten von Bedeutung. Der Dienstanbieter selbst macht sich durch die bloße Zurverfügungstellung des Speicherplatzes und der Infrastruktur im Internet als Täter keiner Urheberrechtsverletzung schuldig, da er als Dienstanbieter nach dem TMG privilegiert ist und grundsätzlich nicht für fremdes Fehlverhalten einzustehen hat. Er haftet jedoch als Störer. Eine Störerhaftung ergibt sich nicht schon alleine daraus, dass der Dienstanbieter durch das Bereitstellen der Server irgendeinen kausalen Beitrag geleistet hat. Vielmehr muss er darüber hinaus auch ihm obliegende Prüfpflichten verletzt haben.
Diese Prüfpflichten gehen jedoch nicht soweit, dass der Anbieter von sich aus generell prüfen muss, ob die bei ihm hinterlegten Dateien eventuell zu Rechtsverletzungen führen können. Eine Ausforschungspflicht besteht daher nicht. Da Hosting-Dienste nicht grundsätzlich für den illegalen Datentransfer konzipiert sind, sondern auch in erheblichem Maße für legale Zwecke genutzt werden, besteht keine solche besondere Gefahrtragungspflicht. Jedoch muss ein Anbieter von Hosting-Diensten jedenfalls dann tätig werden, wenn er konkret auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde und somit Kenntnis erlangt hat. Er hat dann unverzüglich, also so schnell wie möglich, zu reagieren, und alles ihm zumutbare zu unternehmen, um die Möglichkeit der Rechtsverletzung zu beseitigen und die Dateien zu entfernen. Hier können Wortfilter zum Einsatz kommen, die den Datenbestand automatisch nach der entsprechenden Datei durchsuchen. Aber auch eine Pflicht zur manuellen Durchsuchung kann den Hosting-Dienstleister treffen. Allerdings dürfen die verlagten Maßnahmen nicht unzumutbar sein und das Geschäftsmodell gefährden. Ein Anwalt für Internetrecht kann an dieser Stelle sicherlich beratend zur Seite stehen. Unter http://www.la-rechtsanwaelte.de/19-0-internetrecht.html finden Sie weitere interessante Artikel von Rechtsanwältin Friederike Lemme zum Thema Internetrecht.










