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EuGH klärt Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 22. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG auch bei bestimmten sogenannten Kaffeefahrten eingreifen kann. Für Unternehmen, die Beförderungs- oder Reiseelemente mit Verkaufsveranstaltungen verbinden, hat das Urteil erhebliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Einordnung.

Mit Urteil vom 10. September 2026 in der Rechtssache C-565/24 befasste sich der EuGH mit Ausflugsfahrten einer deutschen Gesellschaft, die in den Jahren 1997 bis 1999 Busreisen zu touristischen Zielen anbot. Die Teilnehmenden erhielten Verpflegung, konnten ein touristisches Programm nutzen und wurden zugleich zu Verkaufsveranstaltungen eingeladen. Eine Verpflichtung zum Erwerb der angebotenen Waren bestand nicht.

Streit über Vorsteuerabzug aus Buskosten

Im Ausgangsverfahren stand die Frage im Mittelpunkt, ob die bezogenen Beförderungsleistungen nach den allgemeinen Umsatzsteuerregeln oder nach der Sonderregelung für Reisebüros zu behandeln waren. Die Gesellschaft hatte die Busleistungen von anderen Steuerpflichtigen eingekauft und trat gegenüber den Teilnehmenden im eigenen Namen auf. Das von den Teilnehmenden gezahlte Fahrtentgelt deckte die Kosten der Beförderung nicht vollständig; ein weiterer Kostenanteil wurde über Warenverkäufe während der Fahrten finanziert.

Die Finanzverwaltung erkannte den Vorsteuerabzug aus den Buskosten später nur noch eingeschränkt an. Bei entgeltlichen Ausflugsfahrten ging sie davon aus, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen greife und der Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen ausgeschlossen sei. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung, bevor der Bundesfinanzhof dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegte.

EuGH: Reisecharakter kann trotz Verkaufszweck bestehen

Der EuGH stellte klar, dass Art. 26 der Sechsten Richtlinie nicht nur Unternehmen erfasst, die formal als Reisebüro oder Reiseveranstalter auftreten. Entscheidend ist, ob ein Unternehmer im eigenen Namen Leistungen anbietet und dafür Lieferungen oder Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger nutzt, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Damit kann auch ein anderes Geschäftsmodell unter die Sonderregelung fallen, wenn die Leistung mit Reiseleistungen vergleichbar ist.

Nach der Entscheidung verliert eine Busausflugsfahrt ihren Reisecharakter nicht allein deshalb, weil sie zugleich den Warenabsatz fördern soll. Maßgeblich war unter anderem, dass die Teilnehmenden das touristische Angebot auch ohne Warenkauf in Anspruch nehmen konnten. Die Fahrt war deshalb nach Auffassung des Gerichtshofs nicht lediglich eine Nebenleistung zum Warenverkauf.

Auch eine negative Marge steht der Anwendung der Sonderregelung nicht entgegen. Der EuGH entschied, dass die Regelung selbst dann anwendbar sein kann, wenn das Teilnehmerentgelt die Kosten der eingekauften Beförderungsleistungen unterschreitet und die Differenz durch Erlöse aus Warenverkäufen ausgeglichen wird. Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass eine negative Marge keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus den Reisevorleistungen begründet.

Folgen für Unternehmen und Investoren

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Das Urteil zeigt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung nicht allein von der äußeren Bezeichnung eines Geschäftsmodells abhängt, sondern von der konkreten Leistungsstruktur. Unternehmen und Investoren sollten bei kombinierten Angeboten mit Reise-, Beförderungs- und Verkaufselementen die steuerlichen Folgen frühzeitig in die wirtschaftliche Bewertung einbeziehen.“

Für betroffene Unternehmen kann die Entscheidung insbesondere bei Leistungsbündeln relevant werden, in denen Beförderungsleistungen, touristische Elemente und Vertriebsaktivitäten miteinander verbunden sind. Die Abgrenzung zwischen eigenständiger Reiseleistung und Nebenleistung zum Warenverkauf bleibt dabei einzelfallabhängig. Bedeutung haben unter anderem das Auftreten im eigenen Namen, der Bezug von Leistungen anderer Steuerpflichtiger und der eigenständige Nutzen der Reiseleistung für die Teilnehmenden.

Unternehmen sollten bestehende Vertrags- und Abrechnungsmodelle sorgfältig prüfen lassen, wenn sie Reise- oder Beförderungsbestandteile mit anderen Umsätzen kombinieren. Relevant ist dabei insbesondere, ob Reisevorleistungen vorliegen und ob der Vorsteuerabzug aufgrund der Margenbesteuerung ausgeschlossen sein kann. Eine belastbare steuerliche Einordnung kann helfen, Risiken bei Betriebsprüfungen und bei der Kalkulation von Angeboten zu begrenzen.

  • Anwendbarkeit: Die Sonderregelung kann auch außerhalb klassischer Reisebüromodelle greifen.
  • Abgrenzung: Eine Verkaufsförderung schließt den Reisecharakter nicht automatisch aus.
  • Vorsteuer: Eine negative Marge führt nicht zu einem Erstattungsanspruch für Reisevorleistungen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-margenbesteuerung-bei-kaffeefahrten/

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