(openPR) Deutschland, 29. Oktober 2026. Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen müssen sich ab dem 30. Januar 2027 auf veränderte Vorgaben nach Solvency II einstellen. Die Reform betrifft insbesondere Proportionalitätsmaßnahmen, Kapitalanforderungen, Berichtspflichten und die aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der BaFin.
Europäische Reform wird in deutsches Recht überführt
Die Änderungsrichtlinie zum Solvency-II-Review wurde am 8. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ergänzende Level-2-Regelungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2026/269, die seit 20 Tagen nach ihrer Veröffentlichung am 18. Februar 2026 in Kraft ist und ab dem 30. Januar 2027 angewendet wird. Nach Einschätzung der BaFin hat sich das bestehende Aufsichtssystem grundsätzlich bewährt, weshalb die Reform auf gezielte Anpassungen statt auf eine vollständige Neuordnung setzt.
Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz. Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gesetz am 25. September 2026; die Verkündung folgte am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 275. Zugleich werden die Eingriffsbefugnisse der BaFin erweitert: Die Behörde kann bereits vor einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung handeln, wenn eine Verschlechterung der Solvabilität absehbar ist.
Proportionalität richtet sich nach Größe und Risiko
Ein Schwerpunkt des Reviews liegt auf einer stärkeren Abstufung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Maßgeblich sind künftig insbesondere Größe, Komplexität und Risikoprofil des jeweiligen Versicherers. Da die Schwellenwerte für Solvency II angehoben werden, fallen Unternehmen unterhalb der neuen Grenzen ab Januar 2027 unter die weniger umfangreichen Vorgaben von Solvency I.
Auch innerhalb des Anwendungsbereichs von Solvency II unterscheiden sich die möglichen Erleichterungen. Die wesentlichen Fallgruppen sind:
- Kleine und nicht komplexe Versicherer: Als SNCU eingestufte Unternehmen können nach vorheriger Anzeige gegenüber der BaFin bis zu zehn Proportionalitätsmaßnahmen nutzen.
- Andere Versicherer: Unternehmen ohne SNCU-Einstufung können mit Genehmigung der BaFin bis zu sieben dieser Maßnahmen anwenden.
- Große Versicherer: Aufgrund ihres regelmäßig ausgeprägteren Risikoprofils werden sie nach Einschätzung der BaFin üblicherweise nicht von den Erleichterungen profitieren.
- Versicherungsgruppen: Als SNCG eingestufte Gruppen können nach dem Anzeigeverfahren ebenfalls bis zu zehn Maßnahmen in Anspruch nehmen.
„Die neue Proportionalität kann Unternehmen entlasten, setzt aber eine genaue Prüfung der Einstufung und der jeweiligen Verfahrensanforderungen voraus“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Versicherer und Investoren bleibt entscheidend, wie sich die Änderungen auf Kapitalausstattung, Risikoprofil und Ausschüttungsmöglichkeiten auswirken.“
Vorverfahren ermöglicht frühzeitige Einordnung
Die BaFin bietet nach ihrer Aufsichtsmitteilung 04/2026 (VA) seit dem 1. August 2026 ein Vorverfahren für Voranzeigen und Voranträge an. Eingaben vor dem 30. Januar 2027 gelten zunächst als Absichtsbekundungen, werden von der Behörde aber bereits inhaltlich geprüft. Vor dem Geltungsbeginn sollen die betroffenen Unternehmen eine vorläufige Einschätzung erhalten; der förmliche Bescheid folgt anschließend automatisch, sofern die Einreichung über das Meldeportal erfolgt ist.
Die Reform verändert zudem die Berechnung und Beurteilung der Kapitalanforderungen. Die risikofreie Zinsstrukturkurve berücksichtigt künftig zusätzliche Marktdaten, während die Standardformel beim Zinsrisiko auch sehr niedrige und negative Zinsen einbezieht. Die überarbeitete Volatilitätsanpassung wird stärker am konkreten Risikoprofil ausgerichtet, kann nach Einschätzung der BaFin in einzelnen Fällen jedoch eine Überkompensation auslösen.
Unternehmen sollten ihre Einstufung, verfügbare Proportionalitätsmaßnahmen und interne Meldeprozesse rechtzeitig untersuchen. Ebenso sind die Auswirkungen auf Eigenmittel, vorhersehbare Dividenden und andere Ausschüttungen nach Art. 70a der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Versicherungsunternehmen bei Fragen zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen und ihrer Umsetzung im Bankrecht.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/solvency-ii-review-2027-neue-regeln-fuer-versicherer/

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