(openPR) Köln, 22. Oktober 2026. Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Gesellschaftsform „EU Inc.“ löst weiterhin erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken aus. Ein Gutachten im Auftrag der Bundesnotarkammer sieht die gewählte Kompetenzgrundlage kritisch und warnt vor möglichen Folgen für Gründer, Unternehmen und Investoren.
Die EU Inc., ausgeschrieben „European Incorporated“, soll als unionsweit einheitliche Kapitalgesellschaft neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechten eingeführt werden. Die Europäische Kommission legte den Verordnungsvorschlag am 18. März 2026 vor; der Entwurf trägt die Nummer COM(2026) 321 final und wird unter 2026/0074 (COD) beraten. Ziel ist ein zusätzliches, sogenanntes 28. Regime, das Gründungen und grenzüberschreitende Expansionen innerhalb der Europäischen Union erleichtern soll. Vorgesehen sind unter anderem digitale Verfahren, ein eigenständiges Registersystem und nach dem Ausgangstext eine Gründung ohne Mindestkapital.
Gutachten sieht Art. 114 AEUV als nicht tragfähig an
Im Mittelpunkt der Kritik steht die Frage, ob der Vorschlag auf Art. 114 AEUV gestützt werden kann. Der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo Di Fabio kommt in einem von der Bundesnotarkammer beauftragten Gutachten zu dem Ergebnis, dass diese Grundlage für die Schaffung einer neuen europäischen Rechtsform nicht ausreiche. Art. 114 AEUV betreffe nach seiner Bewertung die Angleichung bestehender nationaler Vorschriften zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, nicht aber die Einführung eines neuen Rechtsinstituts neben den nationalen Gesellschaftsrechten.
Nach der Einschätzung des Gutachtens wäre Art. 352 AEUV die passende Kompetenzgrundlage. Diese Vorschrift setzt grundsätzlich Einstimmigkeit im Rat voraus und würde in Deutschland die Einbindung von Bundestag und Bundesrat erfordern. Di Fabio verweist darauf, dass die Europäische Union bei der Europäischen Aktiengesellschaft und weiteren europäischen Rechtsformen diesen Weg gewählt habe. Auch der Bundesrat und der Juristische Dienst des Rates haben nach den vorliegenden Angaben Zweifel an der gewählten Rechtsgrundlage geäußert.
Diskussion über Register, Kontrolle und Haftung
Neben der Kompetenzfrage wird die praktische Ausgestaltung des Entwurfs kontrovers bewertet. Aus rechtsberatender und notarieller Praxis wurde kritisiert, der Vorschlag verzichte nach dieser Einschätzung auf ausreichende präventive Kontrolle, sichere Identifizierung der Gründer und verlässliche öffentliche Register. Der Verordnungsentwurf untersagt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche Formerfordernisse einschließlich notarieller Beurkundung vorzusehen. Kritiker sehen darin Risiken für Geldwäscheprävention, Steuertransparenz und die Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Besonders weitreichend wären mögliche Folgen, falls die Verordnung später durch den Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt oder in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht für unanwendbar gehalten würde. Nach der im Gutachten dargestellten Bewertung könnte ein rückwirkender Wegfall dazu führen, dass der vorgesehene Haftungsschutz nicht trägt. Bereits gegründete Gesellschaften könnten dann unter Umständen als offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Einzelunternehmen eingeordnet werden. Bei solchen Strukturen kommt eine persönliche und unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen in Betracht.
Für Unternehmen und Investoren ergeben sich daraus mehrere zentrale Streitpunkte:
- die Wahl der Kompetenzgrundlage zwischen Art. 114 AEUV und Art. 352 AEUV,
- die Ausgestaltung von Gründung, Registrierung und Identitätsprüfung,
- die Tragfähigkeit des vorgesehenen Haftungsschutzes,
- die Arbeitnehmermitbestimmung im europäischen Kontext,
- mögliche Folgekosten für Unternehmen, Verwaltung und Rechtsverkehr.
Weitere Beratungen in Parlament und Rat
Im Europäischen Parlament ist der Rechtsausschuss federführend mit dem Entwurf befasst. Der Berichtsentwurf des Berichterstatters Prof. Dr. René Repasi vom 29. Juni 2026 unterscheidet sich unter anderem bei der Arbeitnehmermitbestimmung vom Kommissionsvorschlag. Während der Kommissionsentwurf an den Registrierungsstaat anknüpft, soll nach dem Berichtsentwurf der Beschäftigungsort maßgeblich sein. Bei Beschäftigten in mehreren Mitgliedstaaten wäre danach das jeweils höchste Schutzniveau relevant.
„Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob eine neue europäische Rechtsform auf einer belastbaren Grundlage beruht und im Rechtsverkehr dauerhaft Bestand haben kann“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Die Debatte zeigt, dass schnelle Gründungsverfahren allein nicht genügen, wenn Kompetenzfragen, Haftung und Registerkontrolle ungeklärt bleiben.“
Betroffene Unternehmen, Gründer und Kapitalgeber sollten die weiteren Beratungen daher eng verfolgen und bei Strukturierungsentscheidungen die offenen Rechtsfragen berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die Wahl der Gesellschaftsform, die Bewertung eines möglichen Haftungsschutzes und die Absicherung grenzüberschreitender Beteiligungsmodelle. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Öffentlichen Recht und zu europarechtlichen Fragestellungen im Unternehmenskontext.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-inc-verordnungsvorschlag-wirft-kompetenzfragen-auf/

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