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EuGH klärt Fristbeginn bei Bankrückforderungen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 2. Juli 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in den verbundenen Rechtssachen C‑261/25 und C‑262/25 den möglichen Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen einer Bank nach nichtigen Verbraucherkreditverträgen präzisiert. Nach der Entscheidung kann es unionsrechtlich zulässig sein, auf die erste Beanstandung des Verbrauchers gegenüber der Bank abzustellen.

Im Mittelpunkt standen Darlehensverträge mit missbräuchlichen Klauseln, die nach nationalem Recht als nichtig angesehen wurden. Streitig war, ab wann eine Bank die Rückzahlung des ausgezahlten Kapitals verlangen kann und wann die dafür geltende Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der EuGH stellte klar, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG einer entsprechenden nationalen Auslegung nicht entgegenstehen. Maßgeblich kann danach der Zeitpunkt sein, zu dem der Verbraucher erstmals die Bindungswirkung der Klauseln und des Vertrags gegenüber der Bank in Frage stellt.

Vorlage aus Polen zu CHF-Kreditverträgen

Die Vorabentscheidungsersuchen kamen vom Regionalgericht Warschau. In beiden Ausgangsverfahren ging es um Hypothekarkredite, die auf Schweizer Franken bezogen waren und über lange Laufzeiten abgeschlossen wurden. Die Verbraucher wandten sich gegen Vertragsklauseln, die sie als missbräuchlich ansahen, und verlangten die Feststellung der Nichtigkeit sowie Rückzahlungen. Die Banken machten ihrerseits die Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta geltend.

Das polnische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Bank bereits mit Auszahlung des Kapitals, mit dem Eintrag vergleichbarer Klauseln in ein Register unzulässiger Klauseln oder erst mit der ersten Beanstandung durch den Verbraucher beginnen könne. Nach den nationalen Vorgaben war insbesondere eine dreijährige Frist für Forderungen im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit von Bedeutung. Der Gerichtshof prüfte die Frage anhand der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und zentraler unionsrechtlicher Grundsätze.

EuGH betont gegenseitige Rückabwicklung

Der EuGH bestätigte, dass missbräuchliche Klauseln grundsätzlich so zu behandeln sind, als hätten sie nie bestanden. Der Verbraucher soll dadurch in die Lage versetzt werden, in der er ohne die betreffende Klausel gewesen wäre. Wird der gesamte Vertrag wegen solcher Klauseln nichtig, kann dies Rückgewähransprüche beider Seiten auslösen. Die Bank darf nach der angeführten Rechtsprechung jedoch keine Vergütung für die Kapitalüberlassung verlangen, die über die Rückzahlung des Kapitals und gesetzliche Verzugszinsen ab Inverzugsetzung hinausgeht.

Ein Fristbeginn bereits mit der Auszahlung des Darlehenskapitals überzeugte den Gerichtshof nicht. Solange der Verbraucher nicht erkennen lässt, dass er sich auf die Missbräuchlichkeit und mögliche Nichtigkeit berufen will, besteht für die Bank kein entsprechender Anlass, einen Rückforderungsanspruch zu verfolgen. Auch ein Registereintrag vergleichbarer Klauseln reicht nach der Entscheidung nicht aus, weil daraus nicht automatisch die Nichtigkeit eines konkreten Vertrags folgt. Diese Feststellung bleibt dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der Haltung des Verbrauchers vorbehalten.

  • Auszahlung des Kapitals: kein geeigneter Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung.
  • Registereintrag vergleichbarer Klauseln: führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des einzelnen Vertrags.
  • Erste Beanstandung des Verbrauchers: kann nach nationaler Auslegung den Fristbeginn auslösen.

Folgen für Banken, Verbraucher und Investoren

Die Entscheidung schafft für Fälle nichtiger Verbraucherkreditverträge mehr Orientierung bei der Rückabwicklung. Für Verbraucher bleibt wesentlich, dass missbräuchliche Klauseln keine bindende Wirkung entfalten dürfen. Banken können demgegenüber grundsätzlich die Rückzahlung des tatsächlich ausgezahlten Kapitals verlangen, wenn der Vertrag rückabgewickelt wird. Zugleich müssen nationale Gerichte prüfen, welcher Zeitpunkt im Einzelfall als erste hinreichende Beanstandung zu bewerten ist.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Für Kreditinstitute und Investoren ist die Entscheidung bedeutsam, weil der EuGH den Rückforderungsanspruch der Bank nicht von vornherein ausschließt, sondern an klare unionsrechtliche Grenzen bindet. Zugleich zeigt das Urteil, dass die Dokumentation der ersten Beanstandung durch den Verbraucher für die Beurteilung der Verjährung erhebliches Gewicht haben kann.“

Betroffene sollten bestehende Kreditunterlagen, Korrespondenz und prozessuale Schritte sorgfältig auswerten lassen, bevor sie Ansprüche geltend machen oder abwehren. Entscheidend sind insbesondere der Inhalt der beanstandeten Klauseln, die erste Erklärung gegenüber der Bank und die anwendbaren nationalen Verjährungsregeln. Für Unternehmen, Kreditinstitute und Anleger kann die Entscheidung bei der Bewertung von Rückabwicklungsrisiken in vergleichbaren Vertragskonstellationen eine wichtige Rolle spielen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zum-verjaehrungsbeginn-bei-bankrueckforderungen/

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