(openPR) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29.09.2015 eine Formulierung zum Fristbeginn in Widerrufsbelehrungen für unwirksam erachtet, da daraus nicht eindeutig klar wird, ob der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung mitgezählt werden muss oder nicht.
Die gewählte Formulierung:
"... Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ... in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.. ..."
ist, laut OLG Stuttgart, in dieser Hinsicht unklar.
Diese Formulierung zum Fristbeginn hat unter anderem auch die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Darlehensverträgen, z.B. im Jahre 2008 verwendet, weshalb nach Meinung von Rechtsanwalt Senn gute Chancen bestehen, die damaligen Verträge auch heute noch zu widerrufen.
Im selben Urteil stellt das OLG Stuttgart darüber hinaus erneut klar, dass ein im Zuge der Rückzahlung eventuell geschlossener Aufhebungsvertrag auf das Widerrufsrecht und die Rückabwicklungsansprüche keine Auswirkungen haben.
Aufgrund einer Vielzahl von geprüften Kreditverträgen verschiedenster Banken der vergangenen Jahre muss festgestellt werden, dass weit über die Hälfte der Verträge keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten, was zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, somit auch noch heute der Widerruf des Vertrages erklärt werden kann.
Der Vorteil für den Darlehensnehmer besteht unter anderem darin, dass das Darlehen auf diesem Wege ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückbezahlt werden kann, somit keine Kosten für die Ablösung entstehen. Zu diesem Zweck kann ein deutlich günstigeres Darlehen bei einer anderen Bank aufgenommen werden. Die derzeit günstigen Zinsen können somit direkt und ohne Abzüge genutzt werden.
Aus diesem Grunde muss jedem Kreditnehmer, der seines Erachtens zu hohe Zinsen bezahlt, unbedingt dazu geraten werden seinen Vertrag auf die Widerrufsmöglichkeit hin überprüfen zu lassen.
Wichtig ist, dass in diesen Fällen schnell gehandelt wird, da aufgrund einer Neuregelung ein Widerruf nur noch bis Juni 2016 (!) möglich ist.
Gerne stehe ich als spezialisierter Fachanwalt für diese Prüfung zur Verfügung.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht













