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OLG Stuttgart: Kündigung eines Bausparvertrages ist unwirksam

Bild: OLG Stuttgart: Kündigung eines Bausparvertrages ist unwirksam
RA Torsten Senn
RA Torsten Senn

(openPR) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016 (Az: 9 U 171/15) entschieden, dass eine Kündigung eines seit langem bestehenden Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot nicht wirksam ist und der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden muss.

Damit hat zum ersten Mal eine höhere Instanz zugunsten der Bausparer entschieden. Nach Meinung von Verbraucheranwälten ist dies eine längst überfällige Entscheidung. Die Bausparkassen haben früher unter anderem damit geworben, dass die Bausparverträge auch als Sparanlage genutzt werden können. Hierfür wurden zum damaligen Zeitpunkt relativ moderate Zinssätze vereinbart, die aber in der heutigen Niedrigzinsphase eine gute Verzinsung darstellen.

Natürlich sind die Bausparkassen über die aus heutiger Sicht hohe Verzinsung nicht erfreut und haben daher Verträge, deren Zuteilung bereits über 10 Jahre zurückliegt, gekündigt. Hierbei berufen sich die Bausparkassen hauptsächlich auf ein angebliches Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB.

Das OLG Stuttgart hat nunmehr den Argumenten der Bausparkassen eine Absage erteilt und entschieden, dass der Vertrag fortzusetzen ist.

Da andere Oberlandesgerichte zugunsten der Bausparkassen entschieden haben, wird wohl am Ende der Bundesgerichtshof über die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Kündigungen entscheiden müssen. Diese wird aber noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen nunmehr zumindest im Gerichtsbezirk Stuttgart sehr gute Chancen den Kündigungen der Bausparkassen erfolgreich entgegenzutreten. Sämtlichen Bausparern, die eine derartige Kündigung erhalten haben, muss daher dringend geraten werden, diese nicht einfach hinzunehmen, sondern sich dagegen zu wehren. Die Chancen hier die gute Verzinsung des angesparten Guthabens weiterhin erhalten zu können, sind nach dem Urteil des OLG Stuttgart deutlich gestiegen.

Betroffene sollten daher ihre Möglichkeiten auf jeden Fall von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. In der Regel werden die Kosten von den Rechtsschutzversicherern übernommen.

Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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