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Neue Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung in Spanien

19.02.201519:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der spanische Gesetzgeber hat zügig auf das EuGH-Urteil C-127/12 vom 3.9.2014 reagiert und das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley 29/1987) an die in dem Rechtsstreit umstrittenen Territorialitätsfragen angepasst.

Mit der Gesetzesanpassung wird die Behandlung von Auslandssachverhalten geändert. Wir erinnern uns: Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zeichnet sich dadurch aus, dass es einerseits ein zentralstaatliches und in ganz Spanien geltendes Gesetz gibt, andererseits zugleich 15 verschiedene regionale Gesetze der Autonomen Regionen, die das zentralstaatliche Gesetz ergänzen und es in einigen Regelungspunkten unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Insbesondere haben die Autonomen Regionen die Befugnis, die Steuerschuld im Wege sogenannter Vergünstigungen erheblich zu reduzieren.



Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH waren Fälle mit Auslandsbezug. Für sie sah das alte Systerm in den meisten Konstellationen die einfache Lösung vor, regionales Recht einfach auszuklammern und den Fall nach dem zentralstaatlichen Gesetz 29/1987 zu beurteilen. Besonders missliche Folgen hatte dies in Situationen, in denen eine spanische Immobilie auf die nachfolgende Generation vererbt wurde, die Erben aber infolge fehlender Ansässigkeit in Spanien den staatlichen Steuertarif zahlen mussten, der gegenüber den regionalen Vorschriften meist wesentlich höher ausfiel.

Die Neuregelung

Die Neuregelung ermöglicht es den Steuerpflichtigen nunmehr, ihre Steuerlast unter Anwendung regionaler Vorschriften vorzunehmen. Ausgansgspunkt ist das bereits vor der Reform geltende System für innerstaatliche Sachverhalte. Nach ihm richtet sich das anwendbare Recht bei Erbschaften nach dem Wohnsitz des Erblassers und bei Schenkungen nach dem des Beschenkten. Werden Immobilien verschenkt, gilt das Recht ihres Belegenheitsortes.

In Fällen von Auslandsbezug gilt nunmehr die folgende Systematik:

War der Erblasser au?erhalb Spaniens (aber in der EU oder dem EWR) ansässig, so können die Vorschriften derjenigen Autonomen Region angewendet werden, auf deren Gebiet sich der grö?te Teil der in Spanien befindlichen Rechte und Güter aus der Erbschaft befindet.

Liegen die Erbschaftsgüter au?erhalb Spaniens, so kann der Erbe die Anwendung des Recht derjenigen Autonomen Region verlangen, in der er selbst ansässig ist.

War der Erblasser in Spanien ansässig, und die Erben leben dagegen im EU- oder EWR-Ausland, so gelangt das Recht der Autonomen Region des Erblassers zur Anwendung.

Bei Schenkungen wird wie folgt zwischen Immobilien und beweglichen Gütern differenziert:

Bei spanischen Immobilien ist das Recht derjenigen Autonomen Region anwendbar, auf deren Gebiet diese liegt. Dies gilt sowohl für in Spanien ansässige Beschenkte, als auch für solche, die im EU- oder EWR-Raum leben.

Werden nichtspanische (aber im EU- oder EWR-Raum belegene) Immobilien verschenkt, finden die Rechtsvorschriften derjenigen Autonomen Region Anwendung, in der sich der Beschenkte dauerhaft aufhält.

Bei beweglichen Gütern werden die Beschenkten, sofern sie au?erhalb Spaniens leben, nach den Vorschriften derjenigen Autonomen Region besteuert, auf deren Gebiet diese Güter während der letzten fünf Jahre vor Entsteheung der Steuer überwiegend befindlich waren.


Was passiert mit den Altfällen?

Das EuGH-Urteil enthält lediglich die Feststellung, dass die alte Systematik mit Europarecht unvereinbar ist und eine Vertragsverletzung Spaniens darstellt. Die aus der europarechtswidrigen Rechtslage entstandenen Schäden sind grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht zu ersetzen. Für unter dem alten Rechtsregime zuviel bezahlte Steuern bedeutet dies, dass diese als sogenannte ingresos indebidos gegenüber dem spanischen Fiskus rückforderbar sind. Zu beachten ist dabei, dass die spanische Abgabenordnung für die Rückerstattung überzahlter Steuern eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht, weshalb länger zurückliegende Zahlungsvorgänge verjährt sind. In diesen Fällen kann erwogen werden, die Finanzverwaltung aus Amtshaftung in Anspruch zu nehmen, wobei damit gerechnet werden muss, dass die Behörde sich auch hier auf die allgemeine Verjährung beruft. Im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens kommt hinzu, dass der Schadensersatzanspruch allgemein einer einjährigen Verjährung unterliegt. Hierbei gilt aber zugunsten des Geschädigten, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Schaden eindeutig beziffert werden kann. Fristbeginn ist nach diesem Kriterium die Verkündung des EuGH-Urteils. Vertretbar wäre auch, auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen in Umsetzung des Urteils abzustellen, wobei dieser Ansatz jedoch nicht von der Rechtsprechung gedeckt ist.

Fazit: Liegt die Steuerzahlung noch keine vier Jahre zurück, dürften Rückzahlungsansprüche ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die Rückforderung einer länger als vier Jahre zurückliegenden Steuerzahlung im Wege der Amtshaftung kann aufwändiger werden und sollte auf jeden Fall vor dem 3.9.2015 geltend gemacht werden.


Urs Jarfe
Abogado & Rechtsanwalt

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