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EU-Zollreform verändert Regeln im Onlinehandel

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 18. Oktober 2026. Mit der neuen EU-Zollreform beginnt eine mehrjährige Umstellung des europäischen Zollsystems. Besonders betroffen sind Unternehmen mit Drittstaatenhandel, Online-Plattformen und Wirtschaftsbeteiligte, die ihre Zollprozesse künftig stärker digital und datenbasiert ausrichten müssen.

Die Reform wurde nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 20. September 2026 in Kraft getreten. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/2108, die den bisherigen Unionszollkodex, die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ablöst. Die wesentlichen materiellen Vorschriften gelten jedoch erst ab dem 21. September 2027, sodass Unternehmen die Übergangs- und Anwendungstermine genau einordnen müssen.

Neuer Unionszollkodex setzt auf Daten und Digitalisierung

Im Mittelpunkt der Neuregelung steht ein modernisierter Zollrahmen für die Europäische Union. Die Europäische Kommission hatte die Reformvorschläge am 17. Mai 2023 vorgelegt; die politische Einigung zwischen Rat und Parlament folgte am 26. März 2026. Der Rat der Europäischen Union stimmte dem Reformpaket am 3. September 2026 abschließend zu, das Europäische Parlament billigte das Ergebnis der Trilogverhandlungen am 16. September 2026.

Ein wesentliches Element ist der EU Customs Data Hub. Diese gemeinsame EU-Zolldatenplattform soll die Vielzahl nationaler IT-Strukturen schrittweise ablösen und den Austausch zollrelevanter Daten vereinheitlichen. Nach den Angaben zur Reform betrifft dies derzeit rund 111 nationale IT-Systeme, deren Funktionen künftig in einem gemeinsamen System gebündelt werden sollen.

Die Nutzung der Plattform erfolgt nicht für alle Beteiligten gleichzeitig. Für den elektronischen Handel soll sie ab dem 1. Juli 2028 verpflichtend sein, für sonstige Wirtschaftsbeteiligte ab dem 1. März 2031 zunächst freiwillig. Ab dem 1. März 2034 ist die Nutzung für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten verpflichtend vorgesehen; bis zu diesem Zeitpunkt soll die vollständige Einführung abgeschlossen sein.

EU-Zollbehörde in Lille koordiniert neue Strukturen

Zur Reform gehört auch die Errichtung einer neuen europäischen Zollbehörde. Die EU Customs Authority, kurz EUCA, erhält ihren Sitz in Lille und soll die nationalen Zollverwaltungen koordinieren, die EU-Zolldatenplattform betreiben und Aufgaben im Risikomanagement übernehmen. In Lille sollen rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zollmaßnahmen abstimmen und die nationalen Behörden unterstützen.

Die Entscheidung über den Sitz fiel nach Bewerbungen von neun Städten. Rat und Parlament entschieden sich am 25. und 26. März 2026 für Lille. Die neue Behörde ist damit Teil einer strukturellen Neuordnung, mit der die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen auf Unionsebene stärker zusammengeführt werden soll.

Für die Mitgliedstaaten sieht die Reform eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten vor. Innerhalb dieser Zeit müssen auch die Durchführungsvorschriften verabschiedet werden. Da die Regelungen stufenweise in Kraft greifen, sind für Unternehmen nicht nur die Inhalte, sondern auch die jeweiligen Zeitpunkte der Anwendung von erheblicher praktischer Bedeutung.

Neue Pflichten für Plattformen und Kleinsendungen

Besonders deutlich wirken sich die Änderungen im elektronischen Handel mit Waren aus Drittstaaten aus. Nicht in der Europäischen Union niedergelassene Online-Plattformen gelten ab 2028 selbst als fiktive Einführer, sogenannte „deemed importer“. Damit werden sie unmittelbar für zollrechtliche Pflichten verantwortlich; zudem enthält Art. 13 Verordnung (EU) 2026/2108 erstmals eine eigenständige Definition des Einführers.

Bei Pflichtverletzungen sieht die Reform empfindliche Folgen vor. Für Online-Plattformen können Geldbußen von bis zu 6 Prozent des jährlichen Importwerts der im Vorjahr eingeführten Waren in Betracht kommen. Außerdem sind der Entzug zollrechtlicher Erleichterungen und bei systematischen Falschangaben vorübergehende Marktsperren vorgesehen.

  • Kleinsendungen: Die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro ist zum 1. Juli 2026 entfallen.
  • Übergangsabgabe: Für Kleinsendungen unter 150 Euro gilt seitdem übergangsweise eine Pauschalabgabe von 3 Euro.
  • Bearbeitungsgebühr: Ab dem 1. November 2026 kommt eine Union Handling Fee von 2 Euro je im Paket enthaltener Produktgruppe hinzu.
  • Vertrauensstatus: Der neue Status „Trust and Check Trader“ ist ab dem 21. September 2027 verfügbar und soll ab dem 1. Juli 2028 eine Selbstüberlassung von Waren ermöglichen.

„Unternehmen und Investoren sollten die Reform nicht allein als technische Änderung der Zollabwicklung verstehen“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Die neuen Pflichten können Geschäftsmodelle im internationalen Warenverkehr, interne Verantwortlichkeiten und die Bewertung von Plattformrisiken beeinflussen.“

Betroffene Unternehmen sollten ihre Warenströme, Plattformstrukturen und internen Zollprozesse rechtzeitig an den gestaffelten Zeitplan der Verordnung (EU) 2026/2108 anpassen. Sinnvoll ist insbesondere eine Prüfung, welche Pflichten ab welchem Zeitpunkt greifen und welche Daten künftig für den EU Customs Data Hub bereitgestellt werden müssen. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen zum Öffentlichen Recht und zu öffentlich-rechtlichen Anforderungen im internationalen Handel.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-zollreform-bringt-neue-regeln-fuer-zoll-und-e-commerce/

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