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BGH prüft Reichweite von PR-Kosten in D&O-Policen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 15. Oktober 2026. Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Frage, wie weit der Versicherungsschutz für PR-Kosten in einer D&O-Versicherung reichen kann. Im Mittelpunkt steht, ob Kosten gerichtlicher Schritte gegen kritische Medienberichte und zur Abwehr von Reputationsschäden vom Versicherer zu tragen sind.

Das Verfahren betrifft eine D&O-Police für Organmitglieder und leitende Angestellte eines inzwischen insolventen Zahlungsdienstleisters. Kläger ist ein früherer Prokurist und Leiter der Buchhaltung, der nach Medienberichten auch im Strafverfahren vor dem Landgericht München I angeklagt ist; für ihn gilt die Unschuldsvermutung. Über eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist dem zugrunde gelegten Verfahrensstand nichts zu entnehmen.

Streit um Deckung für Maßnahmen gegen Medienberichte

Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs enthielt die Versicherung neben Haftpflichtschutz auch Verfahrensrechtsschutz für den Fall strafrechtlicher Verfahren wegen einer Pflichtverletzung. Zusätzlich war eine Erstattung von PR-Kosten vereinbart, soweit diese der Abwehr karrierebeeinträchtigender Reputationsschäden durch kritische Berichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall dienen sollten. Der Kläger ließ sich im Jahr 2021 wegen Beiträgen in Online-Ausgaben überregionaler Medien presserechtlich vertreten.

Der Versicherer verweigerte zunächst die Deckung für die dadurch entstehenden Kosten. Nach einer einstweiligen Verfügung erstattete er einen Teil der angefallenen Aufwendungen. In der Hauptsache verlangt der Kläger unter anderem weitere Zahlungen und die Feststellung, dass Versicherungsschutz für gerichtliche Maßnahmen auf Unterlassung oder Widerruf kritischer Medienberichte besteht.

Für die Parteien ist auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalls von erheblicher Bedeutung. Der Kläger beruft sich auf Umstände aus dem Jahr 2019 und eine damals nach seiner Darstellung noch nicht verbrauchte Versicherungssumme von 25 Millionen Euro. Der Versicherer hält dem entgegen, dass die maßgebliche Gesamtversicherungssumme seit Juni 2023 erschöpft sei.

Vorinstanzen bewerteten Zeitraum und Versicherungssumme unterschiedlich

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in dem maßgeblichen Umfang statt. Es stellte eine Verpflichtung des Versicherers fest, Kosten gerichtlicher Maßnahmen zu übernehmen, soweit diese auf Unterlassung oder Widerruf kritischer Medienberichterstattung gerichtet sind. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte die Entscheidung mit Urteil vom 29. November 2024 teilweise ab. Es bejahte Versicherungsschutz nur bis zum Eintritt der Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme im Juni 2023. Maßgeblich war nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Versicherungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Millionen Euro, weil die vom Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 nach Auffassung des Gerichts nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien.

Zudem hielt das Oberlandesgericht die Anwendung eines Prioritätsprinzips für zulässig. Danach kann eine nicht für alle Mitversicherten ausreichende Deckungssumme nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beziehungsweise der Befriedigung von Ansprüchen verteilt werden. Die Entscheidung wurde als nicht rechtskräftig bezeichnet; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Bedeutung für Unternehmen, Investoren und versicherte Personen

Beim Bundesgerichtshof ist die Sache unter dem Aktenzeichen IV ZR 183/24 anhängig. Der Verhandlungstermin ist nach der Pressemitteilung des Gerichts auf den 2. Dezember 2026, 9:00 Uhr, bestimmt. Der IV. Zivilsenat wird zu klären haben, wie die einschlägigen Klauseln zur Erstattung von PR-Kosten, zur zeitlichen Zuordnung des Versicherungsfalls und zur Erschöpfung der Deckungssumme auszulegen sind.

„Für Unternehmen und Investoren zeigt das Verfahren, dass D&O-Deckungen nicht nur bei Haftungsansprüchen, sondern auch bei begleitenden Reputationsrisiken wirtschaftlich erheblich sein können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Entscheidend ist häufig, wie präzise Versicherungsfall, Meldepflichten, Sublimits und Rangfolgen bei mehreren versicherten Personen im Vertrag geregelt sind.“

Betroffene Unternehmen, Leitungsorgane und mitversicherte Führungskräfte sollten bestehende D&O-Programme mit Blick auf mehrere Punkte auswerten. Dazu gehören insbesondere:

  • der genaue Umfang der Deckung für PR-Kosten und presserechtliche Maßnahmen,
  • die Anforderungen an die Meldung versicherungsrelevanter Umstände,
  • die Zuordnung eines Versicherungsfalls zu einer bestimmten Versicherungsperiode,
  • die Folgen einer Erschöpfung der Gesamtversicherungssumme,
  • die Anwendung von Prioritätsregelungen bei mehreren versicherten Personen.

Eine sorgfältige Prüfung kann helfen, unklare Deckungsfragen frühzeitig zu erkennen und Streit über die Reichweite des Versicherungsschutzes einzugrenzen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen im Vertragsrecht sowie bei streitigen Deckungsthemen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bgh-verhandelt-zu-pr-kosten-in-der-d-o-versicherung/

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