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BGH entscheidet zugunsten von GmbH-Geschäftsführern

(openPR) Managerhaftpflichtversicherung deckt auch Inanspruchnahme für Zahlungen nach Insolvenzreife

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem ein wegweisendes Urteil gefällt: Danach schützt die Managerhaftpflichtversicherung auch, wenn Geschäftsführer für Zahlungen in Anspruch genommen werden, die diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung einer Überschuldung geleistet haben. Über die Entgegenstellung des BGHs der bisherigen Rechtsprechung informiert die Düsseldorfer Sozietät Ganteführer, Teil von HLB Deutschland.

Im Nachgang einer Unternehmensinsolvenz werden Geschäftsführer regelmäßig von Insolvenzverwaltern auf Erstattung nach Insolvenzreife veranlasster Zahlungen in Anspruch genommen. Grundlage dafür ist § 64 GmbHG, der Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verbietet und bei Zuwiderhandlung eine Ersatzpflicht des verantwortlichen Geschäftsführers vorsieht. Zu solchen Auszahlungen kann es schnell kommen – zumal in Krisensituationen. Ausreichen kann es bereits, wenn Kunden Gelder auf einem debitorischen Konto einzahlen, so eine Entscheidung des BGH vom 26.01.2016 (Az. II ZR 394/13). „Auch bei mittelständischen Unternehmen kommen so schnell Millionenbeträge zusammen, was für die betroffenen Geschäftsführer existenzbedrohend sein kann“, warnt Rechtsanwalt Dr. Marius Klotz.

In besonderem Maße galt dies, nachdem sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt hatte, dass Ansprüche des Insolvenzverwalters aus § 64 GmbHG nicht von der Managerhaftpflichtversicherung, der sogenannten D&O-Versicherung, gedeckt seien. Das OLG Düsseldorf hatte diese Auffassung mit Urteil vom 26.06.2020 (Az.: 4 U 134/18) noch einmal bekräftigt. Seine Begründung: Bei dem Anspruch auf § 64 GmbHG handle es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der nicht unter den Versicherungsschutz der D&O-Versicherung fällt. 

Dieser zu Recht als „spitzfindig“ kritisierten Rechtsprechung hat der BGH nun eine Absage erteilt. Die Reichweite des Versicherungsschutzes sei aus Sicht einer durchschnittlich verständigen Person zu beurteilen. Auch einem kaufmännisch erfahrenen Geschäftsführer sei der Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem „Ersatzanspruch eigener Art“ nicht ersichtlich. Vielmehr wähne er sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber dem Unternehmen umfassend geschützt. 

„Für künftige Haftungsprozesse gegen Geschäftsführer und Vorstände im Kontext einer Unternehmensinsolvenz ist die Entscheidung des BGH von außerordentlicher Bedeutung“, sagt Dr. Klotz. Zwar hatten D&O-Versicherungen auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hin in einigen D&O-Policen bereits klargestellt, dass der Versicherungsschutz auch Ansprüche aus § 64 GmbHG umfasst. In vielen Policen ist dies jedoch (noch) nicht geschehen. Betroffene Geschäftsführer hatten daher im Fall einer Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG gegenüber der Versicherung einen schweren Stand. Die Position der Geschäftsführer ist nun vom BGH gestärkt worden, sicherlich zum Unmut der D&O-Versicherer, die auf Grund der derzeitigen Pandemie, eine Pleitewelle und damit verbunden eine vermehrte Inanspruchnahme von Geschäftsführern befürchten.

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