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Recht erstaunlich: Von Pipi, Pferden und Promille

30.01.202609:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Recht erstaunlich: Von Pipi, Pferden und Promille
ARAG Experten mit einem kuriosen Rückblick auf das Jahr 2025
ARAG Experten mit einem kuriosen Rückblick auf das Jahr 2025

(openPR) Ob Pinkeln ins Meer, quiekende Minischweine oder eine Richterin im Sattel – immer wieder hat die Justiz reichlich Stoff zum Staunen. Dabei müssen Gerichte über Alltägliches mit erstaunlichen Folgen, kuriose Missverständnisse und tierisch-menschliche Konflikte entscheiden. Die ARAG Experten zeigen mit einer unterhaltsamen Sammlung, dass Rechtsprechung nicht nur ernst, sondern manchmal auch ziemlich schräg sein kann.

Am Meer die gleichen Rechte wie Tiere im Wald
Wenn es nach den drei Mitarbeitern des Ordnungsamts Lübeck ginge, würde das Wasserlassen im Meer mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Das sollte laut der ARAG Experten ein Mann zahlen, weil er es wagte, nachts vom Strand aus in die Ostsee zu pinkeln. Doch die Richter ließen Milde walten. Eine „Belästigung der Allgemeinheit“ erkannten sie ebenso wenig wie eine „grob ungehörige Handlung“. Auch eine Belästigung durch Gerüche sei bei einer durchschnittlichen Pipi-Menge von geschätzt 200 Millilitern und einer Wassermenge von mehr als 20.000 Kubikkilometern Ostseewasser eher marginal. Abschließend räumten die Richter dem Mann die gleichen Rechte wie dem Reh im Wald, dem Hasen auf dem Feld und der Robbe im Spülsaum der Ostsee ein: Nämlich einfach zu pinkeln, wenn die Blase drückt (Amtsgericht Lübeck, Az.: 83a OWi 739 Js 4140/23).

Testament für eine Geliebte
Was mit einem Besuch bei einer Prostituierten begann, endete in einer 16 Jahre langen Liebesbeziehung. Sogar seine Frau hatte der verheiratete Mann für die Geliebte verlassen und war mit seiner Herzensdame zusammengezogen. Als er vier Jahre nach dem Auszug starb, hinterließ er seiner Geliebten als Alleinerbin seine Hälfte des Einfamilienhauses, in dem die Ehefrau noch immer wohnte. Das empfand die sitzengelassene Ex als sittenwidrig und zog vor Gericht. Immerhin drohte ihr der Auszug und eine Teilungsversteigerung, wenn sie sich mit ihrer Rivalin nicht einig würde. Doch die Richter sahen im Geliebten-Testament nichts Sittenwidriges. Zum einen sollte mit dem Testament kein Sex bezahlt, sondern eine langjährige Liebesbeziehung gewürdigt werden. Und zum anderen wurde kein Angehöriger unangemessen benachteiligt, da dem Verstorbenen die Hälfte des Hauses gehörte. Die Noch-Ehefrau hätte das Haus auch bei einer Scheidung verlieren können (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08).

Sind auch Minischweine eine Belästigung?
Ein Ehepaar hielt seit 2022 zwei Minischweine in seinem Garten, was bei den Nachbarn auf Unverständnis stieß, weil die Schweinchen nicht nur müffelten, sondern auch gehörig quiekten. Nach vielen Beschwerden forderte die Stadt das Ehepaar auf, ihre schweinischen Mitbewohner abzuschaffen. Auch wenn das Veterinäramt die Haltung als artgerecht bestätigte, betrachtete das Gericht die Tierchen als ungewöhnlich und störend für ein Wohngebiet. Am Ende musste sich das Paar von den Minischweinen trennen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass trotz des Zusatzes "Mini" die beiden Vierbeiner Schweine bleiben, von denen entsprechende Geräusch- und Geruchsbelästigungen ausgehen. Daher sind sie in einem Wohngebiet tabu (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 11067/24.OVG).

Von müffelnden Ziegenböcken und meckernden Zicken
Wenn der Wind aus einer bestimmten Richtung wehte, war es der Nachbarin einer Ziegen haltenden Familie fast unmöglich, vor lauter Gestank den eigenen Garten zu nutzen. Die rund 40 zotteligen Viecher – allen voran Ziegenbock Zoltan – rochen einfach bestialisch. Und obwohl sie selbst vier Ziegen hielt, zog die entnervte Nachbarin vor Gericht und klagte auf Unterlassung. Dort bekam sie nach einem juristischen Tauziehen Recht. Allerdings ist den ARAG Experten nicht genau klar, was das Urteil für Zoltan und seinen Alltag im Garten bedeutet. Fest steht nur, dass den Haltern von Zoltan 250.000 Euro Strafe drohte, wenn Zoltan weiterhin die Luft verpesten würde. Das galt übrigens auch für den Nachfolger vom müffelnden Ziegenbock. Der roch zwar nicht ganz so streng und sogar der Stall war verlegt worden, doch würde sich die Geruchsbelästigung wiederholen, müssten die Ziegenbock-Halter tief in die Tasche greifen (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 363/20).

Bei der Reisebuchung verklickt
Eigentlich sollte es in den Sonnenstaat Kalifornien nach San José gehen. Doch beim Einchecken am Flughafen in Stuttgart merkte die vierköpfige Familie, dass ihr Flieger die Destination San José in Costa Rica hatte. Da hatte sich der Familienvater bei der Online-Buchung wohl verklickt. Die neuen Tickets ins „richtige“ San José kosteten knapp 10.000 Euro; damit war die Urlaubskasse leer. Doch der Mann wollte die Fehlbuchung nicht auf sich beruhen lassen und verlangte Schadensersatz vom Internet-Flug-Anbieter in Höhe des Differenzbetrages zwischen beiden Buchungen. Seine Begründung: Das Internet-Portal sei seiner vertraglichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil an keiner Stelle der Buchung ersichtlich war, um welches Reiseziel es sich handelt. Auch auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren lediglich die internationalen Flughafenkürzel bzw. der Ortsname genannt, nicht aber der Staat. Obwohl sein Ärger nachvollziehbar ist, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es zu den Risiken einer Internetbuchung gehört, dass man sich verklickt. Daher wiesen die Richter die Klage ab (Landgericht München I, Az.: 34 O 1300/08).

Na dann, gute Nacht!
Fehlarbeitszeiten von rund 1.600 Stunden als Kündigungsgrund? Offenbar nicht bei Beamten. Das befanden zumindest Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die die Urteile der Vorinstanzen aufhoben. Zuvor war laut ARAG Experten ein Oberregierungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus dem Dienst entfernt worden, weil er über Jahre konsequent ausgeschlafen hatte und entsprechend zu spät am Arbeitsplatz erschienen war. Trotz wiederholter vorsätzlicher Verstöße gegen die Kernarbeitszeitregelung und einer Gesamtfehlzeit von knapp neun Monaten sei die Höchststrafe für den Beamten nicht angemessen, urteilten die Richter und verdonnerten die Schlafmütze lediglich zu einer Rückstufung. Nun muss der frisch gebackene Regierungsrat zwar auf die gewohnte Höhe der Dienstbezüge verzichten, darf aber immerhin im Amt bleiben. Bleibt zu hoffen, dass er es seither pünktlich zum Dienst schafft (Az.: 2 C 20.21).

Hoppe hoppe Reiter
Privates und Berufliches trennen – das ist in vielen Jobs Grundsatz. Gerade bei Gericht sollte es nach Ansicht der ARAG Experten allerdings noch einmal mehr beachtet werden. Eine Richterin indes sah das anders und versuchte zwischendurch, ihr Hobby zum Beruf zu machen. Und so schwang sie sich während eines Verfahrens, in dem es um den Werklohnanspruch für den Bau einer Reitanlage ging, eben mal selbst auf ihr Pferd, testete die Qualität des Reitsandes und befand gemeinsam mit dem Zossen, dass die Anlage fertig und die Zahlung fällig sei. Das Oberlandesgericht in Celle war jedoch anderer Meinung: Auch 41 Jahre Reiterfahrung, einschließlich diverser Abzeichen, wiege die Kenntnisse eines Sachverständigen nicht auf. Und der war zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen. Das ursprüngliche Urteil wurde aufgehoben und der Reitplatz musste nachgebessert werden. Immerhin: Der Richterin blieb vorübergehend Ruhm und Ehre, hatte die Zivilkammer doch vorab eine Pressemitteilung inklusive Foto von Ross und stolzer Reiterin veröffentlicht (Az.: 14 U 81/23).

Don’t drink and drive: Rausch im Auto ausschlafen?
Wer ein Gläschen über den Durst getrunken hat, sollte unbedingt im Auto übernachten, bevor er betrunken nach Hause fährt. Das ist rechtlich absolut in Ordnung. Allerdings geben die ARAG Experten hierbei zu bedenken, dass man seinen Rausch besser nicht auf dem Fahrersitz ausschlafen sollte. Alles, was so aussieht, als wolle man direkt losfahren oder als sei man gerade gefahren, kann im Zweifel harte Strafen nach sich ziehen. Selbst wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt, kann dies als Fahrversuch gewertet werden. Und außerdem: Auf der Rückbank ist es ohnehin gemütlicher! Wer allerdings so viel gezecht hat, dass er auch am nächsten Morgen noch nicht wieder fahrtüchtig ist, sollte gleich ins Taxi steigen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann, der seinen Rausch in seinem Auto auf einem Parkplatz ausschlief, einen Atemalkoholwert von 2,62 Promille. Ungeachtet dessen wollte der Berufspendler am nächsten Morgen zur Arbeit fahren, wie er der kontrollierenden Polizei kundtat. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Zu Recht, entschied das zuständige Verwaltungsgericht. Es sah klare Anzeichen dafür, dass der Kläger nicht nur eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung aufwies, sondern auch nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermochte (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 10622/17.TR).

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